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E. Zu Abschnitt IV des Gesetzes.
30. Zur Vorbereitung der Einschätzung des Einkommens aus dem Betriebe der
Landwirthschaft und des ländlichen Dienstpersonals haben die Bezirkssteuerinspektoren all-
jährlich vor Beginn der Einschätzung nach näherer Vorschrift der Instruktion unter Zuziehung
von landwirthschaftlichen Sachverständigen Vor= und Bezirkskonferenzen abzuhalten.
Der Bezirkssteuerinspektor bestimmt, wieviel Sachverständige in seinem Steuerbezirke
zur Theilnahme an diesen Konferenzen erforderlich sind. Zwei Drittel der Sachverständigen
werden vom Bezirksausschusse, ein Drittel vom Bezirkssteuerinspektor gewählt.
Zur Vertretung vorzeitig ausscheidender oder behinderter Sachverständiger sind
Stellvertreter in ausreichender Zahl zu bestellen. In Bezug auf die Bestimmung der
Anzahl und die Wahl der Stellvertreter finden die Vorschriften des zweiten Absatzes
Anwendung.
Umfaßt ein Steuerbezirk mehrere amtshauptmannschaftliche Bezirke, so wird die
Zahl der Sachverständigen und Stellvertreter für jeden amtshauptmannschaftlichen Bezirk
gesondert festgesetzt und die Wahl für jeden dieser Bezirke selbständig nach den Bestimmungen
in Absatz 2 und 3 in gleicher Weise vollzogen, als wenn jeder amtshauptmannschaftliche
Bezirk einen besonderen Steuerbezirk bildete.
31. Die von dem Bezirksausschusse vorzunehmenden Wahlen, welche denjenigen
des Bezirkssteuerinspektors vorangehen sollen, haben zum ersten Male
im Monat August dieses Jahres
auf die Dauer von zwei Jahren zu erfolgen und sind von zwei zu zwei Jahren in demselben
Monat zu wiederholen. Der Bezirkssteuerinspektor ist verpflichtet, dieselben unter Angabe
der abzuhaltenden Konferenzen und der Anzahl der zu wählenden Sachverständigen und
Stellvertreter in dem der Wahl vorangehenden Monat bei der Amtshauptmannschaft
anzuregen. Die Sorge für rechtzeitige Vornahme der Wahl liegt dem Amtshauptmann ob.
Bei der Auswahl der Sachverständigen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß sie in
ihrer Vertrautheit mit den landwirthschaftlichen Verhältnissen einzelner Theile des
Steuerbezirks sich gegenseitig derart ergänzen, daß sie in ihrer Gesammtheit als sach-
verständige Vertreter des ganzen Steuerbezirks angesehen werden können. Hierbei ist
das Augenmerk insbesondere auch auf solche Personen zu richten, die mit den Verhält-
nissen der Gegenden an den Grenzen des Bezirks vertraut sind.
6#32. Das Ergebniß der Wahlen des Bezirksausschusses ist von der Amtshaupt-
mannschaft binnen drei Tagen dem Bezirkssteuerinspektor mitzutheilen.
Die vom Bezirksausschusse gewählten Sachverständigen sind durch die Amtshaupt-
mannschaft, die vom Bezirkssteuerinspektor gewählten durch diesen von der auf sie gefallenen
Wahl in Kenntniß zu setzen.