Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

— 598 — 
E. Zu Abschnitt IV des Gesetzes. 
30. Zur Vorbereitung der Einschätzung des Einkommens aus dem Betriebe der 
Landwirthschaft und des ländlichen Dienstpersonals haben die Bezirkssteuerinspektoren all- 
jährlich vor Beginn der Einschätzung nach näherer Vorschrift der Instruktion unter Zuziehung 
von landwirthschaftlichen Sachverständigen Vor= und Bezirkskonferenzen abzuhalten. 
Der Bezirkssteuerinspektor bestimmt, wieviel Sachverständige in seinem Steuerbezirke 
zur Theilnahme an diesen Konferenzen erforderlich sind. Zwei Drittel der Sachverständigen 
werden vom Bezirksausschusse, ein Drittel vom Bezirkssteuerinspektor gewählt. 
Zur Vertretung vorzeitig ausscheidender oder behinderter Sachverständiger sind 
Stellvertreter in ausreichender Zahl zu bestellen. In Bezug auf die Bestimmung der 
Anzahl und die Wahl der Stellvertreter finden die Vorschriften des zweiten Absatzes 
Anwendung. 
Umfaßt ein Steuerbezirk mehrere amtshauptmannschaftliche Bezirke, so wird die 
Zahl der Sachverständigen und Stellvertreter für jeden amtshauptmannschaftlichen Bezirk 
gesondert festgesetzt und die Wahl für jeden dieser Bezirke selbständig nach den Bestimmungen 
in Absatz 2 und 3 in gleicher Weise vollzogen, als wenn jeder amtshauptmannschaftliche 
Bezirk einen besonderen Steuerbezirk bildete. 
31. Die von dem Bezirksausschusse vorzunehmenden Wahlen, welche denjenigen 
des Bezirkssteuerinspektors vorangehen sollen, haben zum ersten Male 
im Monat August dieses Jahres 
auf die Dauer von zwei Jahren zu erfolgen und sind von zwei zu zwei Jahren in demselben 
Monat zu wiederholen. Der Bezirkssteuerinspektor ist verpflichtet, dieselben unter Angabe 
der abzuhaltenden Konferenzen und der Anzahl der zu wählenden Sachverständigen und 
Stellvertreter in dem der Wahl vorangehenden Monat bei der Amtshauptmannschaft 
anzuregen. Die Sorge für rechtzeitige Vornahme der Wahl liegt dem Amtshauptmann ob. 
Bei der Auswahl der Sachverständigen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß sie in 
ihrer Vertrautheit mit den landwirthschaftlichen Verhältnissen einzelner Theile des 
Steuerbezirks sich gegenseitig derart ergänzen, daß sie in ihrer Gesammtheit als sach- 
verständige Vertreter des ganzen Steuerbezirks angesehen werden können. Hierbei ist 
das Augenmerk insbesondere auch auf solche Personen zu richten, die mit den Verhält- 
nissen der Gegenden an den Grenzen des Bezirks vertraut sind. 
6#32. Das Ergebniß der Wahlen des Bezirksausschusses ist von der Amtshaupt- 
mannschaft binnen drei Tagen dem Bezirkssteuerinspektor mitzutheilen. 
Die vom Bezirksausschusse gewählten Sachverständigen sind durch die Amtshaupt- 
mannschaft, die vom Bezirkssteuerinspektor gewählten durch diesen von der auf sie gefallenen 
Wahl in Kenntniß zu setzen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.