Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Ueberblick darüber gewährt, für welche Jahre und in welcher Höhe für jedes derselben 
Steuernachzahlung gefordert wird. 
Die Zahlung des festgestellten Nachzahlungsbetrags ist dem Nachzahlungspflichtigen 
unter Einräumung einer angemessenen Frist aufzugeben. 
Die Zahlung hat an die Gemeindebehörde, welche in der Zahlungsaufforderung aus- 
drücklich bezeichnet ist, zu erfolgen. Der gezahlte Betrag ist von dieser in die Zuwachs- 
liste aufzunehmen. 
Die von den Gemeindebehörden erlassenen Zahlungsaufforderungen sind der Bezirks- 
steuereinnahme zur Kenntnißnahme mitzutheilen. 
K. Zu Abschnitt IX des Gesetzes. 
& 73. Die eingegangenen Steuerbeträge sind nach Abzug der der Gemeinde davon 
zukommenden Gebühren (§ 74) spätestens innerhalb der nächsten 
vier Wochen 
nach Ablauf eines jeden Erhebungstermins mittels Lieferscheins an die Bezirkssteuer- 
einnahme abzuführen. 
Nach dem Ermessen der Bezirkssteuereinnahme sind auch innerhalb der bemerkten 
Frist von den Gemeindebehörden Abschlagszahlungen zu bewirken. 
Jede Verzögerung in der Einlieferung zieht, abgesehen von den etwa anzuordnenden 
Vollstreckungsmaßregeln, eine Strafe von 10 Mark nach sich, die bei weiterer Säumniß 
von 10 zu 10 Tagen von neuem zu entrichten ist. 
& 74. Die Gebühren für die Erhebung der Einkommensteuer und die Besorgung 
der übrigen, den Gemeindebehörden nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes und der 
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen obliegenden Geschäfte werden durch besondere 
Verordnung festgesetzt. 
75. Die nach Verlauf von drei Wochen, vom Erhebungstermine an gerechnet, 
an die säumigen Beitragspflichtigen zu erlassenden Mahnungen sind von den Gemeinde- 
behörden auszufertigen. 
Die Zwangsvollstreckung wegen der Rückstände wird bezüglich der in den Städten 
mit Revidirter Städteordnung wohnhaften Beitragspflichtigen von den Stadträthen ein- 
geleitet. 
In den übrigen Städten und auf dem platten Lande liegt die Einleitung der 
Zwangsvollstreckung der Gemeindebehörde, falls ihr vom Finanz-Ministerium die Voll- 
streckungsbefugniß ertheilt ist, andernfalls der Bezirkssteuereinnahme ob. 
Zu § 78 
des Gesetzes. 
Zu 8 78 
des Gesetzes. 
Zu 879 
des Gesetzes.
	        
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