Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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8 92. Ist ein Beitragspflichtiger, ohne vorher seiner Einkommensteuerpflicht genügt 
zu haben, in das Ausland verzogen, so ist von Seiten der Gemeindebehörde, beziehent- 
lich der Bezirkssteuereinnahme (8 91) zu versuchen, ob durch Vermittelung der Behörde 
des neuen Wohn= oder Aufenthaltsortes des Beitragspflichtigen der rückständige Steuer- 
betrag einzubringen sei. Hiervon ist jedoch abzusehen, wenn erfahrungsgemäß anzunehmen 
ist, daß die in Betracht kommende Behörde ihre Mithülfe zur Erlangung derartiger 
Forderungen verweigert, oder wenn sonst Gründe vorliegen, die auf die Erfolglosigkeit 
weiterer Schritte schließen lassen. 
93. Steuerrückstände, deren Uneinbringlichkeit erwiesen ist, sind von der 
Gemeindebehörde ohne weiteres in Wegfall zu stellen. 
Die Uneinbringlichkeit ist erwiesen: 
1. wenn wegen des Steuerrückstandes die Zwangsvollstreckung in die beweglichen 
körperlichen Sachen des Schuldners erfolglos versucht ist und 
a) nach dem pflichtmäßigen Ermessen der Gemeindebehörde die Annahme be- 
rechtigt ist, daß andere Vermögensstücke, wie unbewegliche Sachen oder 
Forderungen, in welche die Zwangsvollstreckung stattfinden könnte, nicht 
vorhanden sind, 
oder 
b) die Zwangsvollstreckung in die vorhandenen Vermögensstücke der unter à 
gedachten Art ebenfalls ohne Erfolg geblieben ist; 
2. gegenüber den in Konkurs verfallenen Schuldnern rücksichtlich der aus der Zeit 
vor der Konkurseröffnung herrührenden Steuerrückstände, soweit deren Anmeldung 
im Konkurse zur Befriedigung nicht geführt hat; 
3. gegenüber den nach außerhalb Landes verzogenen Schuldnern, wenn und soweit 
die Anrufung der auswärtigen Behörden nicht zum Ziele geführt hat oder von 
deren Anrufung nach Lage der Sache überhaupt abzusehen gewesen ist. 
Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ist zu unterlassen, wenn 
ein Steuerrückstand innerhalb eines Jahres den Betrag von 10 Mark nicht übersteigt. 
Die Beschlagnahme von Arbeitslohn ist nur in solchen Fällen in Anwendung zu 
bringen, in denen die Erlangung des Rückstandes auf diesem Wege mit ziemlicher 
Sicherheit erwartet werden kann oder Grund zu der Annahme vorliegt, daß ein an 
sich wohl zahlungsfähiger Schuldner die Erfüllung seiner Beitragspflicht grundsätzlich 
vernachlässigt. 
Soweit hiernach unbewegliche Sachen und Forderungen auf Arbeitslohn außer 
Betracht zu bleiben haben, sind sie bei der Entscheidung darüber, ob die Uneinbringlichkeit
	        
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