Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Die Feststellung der Unschädlichkeit durch das Grundbuchamt findet nicht statt. 
(§§ 21, 27 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juni 1898.) 
Fortsetzung. §229. Die Einwilligung der Anstalt in Aufgabe ihrer Hypothek am Trennstücke, 
beziehentlich an einem abgesondert zu veräußernden Grundstücke ist nur dann zu ertheilen, 
wenn 
a) auch nach der Abtrennung das Grundstück beziehentlich die verhaftet bleibenden 
Grundstücke in Höhe der bestehenden Pfandbriefschuld nach §§ 13, 25 und 26 
beliehen werden dürfen, oder 
b) der sich ergebende Fehlbetrag durch theilweise Rückzahlung der Schuld oder durch 
Erstreckung der Belastung auf ein anderes Grundstück (§ 4) ausgeglichen wird. 
Gebände- 30. Wenn Gebäude, welche sich auf zu Gunsten der Anstalt belasteten Grund- 
verlust. stücken befinden, einstürzen, abbrennen, abgebrochen oder zerstört werden, so hat der 
Vorstand der Anstalt zu deren Wiederaufbau dem Eigenthümer des Grundstückes eine 
angemessene Frist zu setzen, dafern er sich nicht davon überzeugt, daß die satzungsmäßige 
Sicherheit der Hypothek durch den Wegfall des Gebäudes nicht beeinträchtigt wird. 
Wird der Wiederaufbau verlangt, erfolgt aber nicht, oder in einer solchen Weise, 
daß die satzungsmäßige Sicherheit der Hypothek nicht erreicht wird, so hat der Vorstand 
das Recht, die Forderung ganz oder theilweise zu kündigen und einzuheben. 
Verzug bei & 31. Die Renten sind an den Verfalltagen (§ 17) pünktlich in unzertrennter 
eee Summe und baar in deutscher Reichswährung zu zahlen. 
Im Falle des Verzugs erhöht sich der fällige halbjährige Rentenbetrag, dafern 
Zahlung noch im Laufe des Fälligkeitsmonates erfolgt, um ½ Prozent jährlich, andern- 
falls um 1 Prozent jährlich von der Hauptschuld. 
Luch sind die infolge des Verzugs aufgelaufenen gerichtlichen und außergerichtlichen 
Kosten abzutragen. 
Zwangs= *32. Kommt es infolge einer Zwangsversteigerung zur Rückzahlung des noch 
versteigerung. nicht amortisirten Betrages der Kapitalschuld, so ist diese Rückzahlung nach Maßgabe 
der Bestimmungen in § 19 der Satzungen zu bewerkstelligen. 
In diesem Falle hört mit der der Zwangsversteigerung zunächst vorhergegangenen 
Inventur der Anstalt die allmähliche Tilgung der Schuld im Wege der Amortisation 
auf; die Anstalt hat von diesem Zeitpunkte anstatt der Rente Zinsen vom Nennwerthe 
der Schuld nach Höhe von 5 Prozent jährlich zu fordern. Jeder Anspruch an den 
Reservefonds ist ausgeschlossen. 
Quittungen. 6#33. Jede zum Nachweise einer Kapitalrückzahlung bei dem Grundbuchamte 
“ geeignete Quittung ist dem Königlichen Kommissar zur Gegenzeichnung vorzulegen.
	        
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