Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Ist der Kurs der hierbei zur Verwendung gelangenden Pfandbriefe ein höherer 
als derjenige der Pfandbriefe, in welchen nach 8 19 die Zahlung zu leisten sein würde, 
so wird die Differenz von der Anstaltskasse getragen. 
& 74. Die Auflösung der Anstalt kann nur durch eine hierzu besonders einzuberufende 
Hauptversammlung beschlossen werden. 
Zu der letzteren sind vorbehältlich der Bestimmung in § 56 die Eigenthümer der 
zu Gunsten der Anstalt belasteten Grundstücke schriftlich einzuladen. 
Die Versammlung ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Eigenthümer 
erschienen ist. 
Ist diese Anzahl nicht erschienen, so ist eine anderweite Hauptversammlung nach 
Maßgabe der vorstehend getroffenen Bestimmungen einzuberufen, für welche besondere 
Bestimmungen über die Beschlußfähigkeit nicht gelten. Der Beschluß der Auflösung kann 
nur mit zwei Drittel der in der Versammlung vertretenen Stimmen gefaßt werden. 
Ist die Auflösung beschlossen, so hat der Vorstand die Bezahlung und Vernichtung 
aller unverjährten Pfandbriefe und fälligen Zinsscheine, die Einziehung der Außenstände 
(§ 18) und die Berichtigung der sämmtlichen sonstigen Schulden herbeizuführen, auch 
den Beschluß der Hauptversammlung über das etwa verbleibende Vermögen der Anstalt 
auszuführen. 
Behufs Abzahlung der Pfandbriefe sind die letzteren unter entsprechender Anwendung 
der Vorschriften in § 18 zu kündigen. 
Mit Ablauf der Kündigungsfrist hört die Verzinsung der Pfandbriefe auf. 
Leipzig, am 2. Januar 1900. 
Erbländischer ritterschaftlicher Kreditverein im Königreiche Sachsen. 
Benno Carl Rudolph von Watzdorf. 
Hanns Conrad von Trützschler. 
Georg Ernst von Winckler. 
Carl Gustav Heinrich von Metzsch. 
W. von Herder. 
Otto Ludwig Christoph von Schönberg. 
Carl Wilhelm von Oppel. 
Hugo Gottfried Opitz. 
Oberjustizrath Dr. Otto Schill, Syndikus. 
1900. 6 
Auflösung.
	        
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