Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

— 747 
C. 
Besitzer: 
Brand-Kat.-Nreee 
oder 
Straße u. Haus-r7e 
Hierzu . . . Stück Einzellisten 
Hausliste 
für 
die Einschätzung zur Einkommensteuer 
im Jahre 19 
Vorbemerkungen: 
In dem nachstehenden Formulare sind aufiuführen: 
a) alle männlichen und weiblichen Bewohner, einschließlich der 
Untermiether und Schlafstelleninhaber, 
b) die juristischen Personen (Gemeinden, Stiftungen, Anstalten, 
eingetragenen Vereine, eingetragenen Genossenschaften, Aktien- 
gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften 
mit beschränkter Haftung, Berggewerkschaften u. s. w.) und die 
sonstigen mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten 
Personenvereine und Vermögensmassen, für welche in dem 
Grundstücke ein Geschäftslokal gehalten wird, unter genauer 
Angabe ihrer Vertreter und des Sitzes ihrer Vertretung, 
ingleichen 
Jc) die Personen, welche in dem Grundstücke Gewerbe irgend 
welcher Art betreiben, aber anderwärts wohnen, unter ge- 
nauer Angabe der Wohnung. 
Wegijulassen sind nur: 
1. Ehefrauen, außer wenn sie selbst einen Erwerb haben oder 
ein Vermögen besitzen, über dessen Nutzung ihnen die freie Ver- 
fügung zusteht; 
2. die im Hause der Eltern lebenden Kinder, welche kein eigenes 
Vermögen und keinen eigenen Erwerb haben, auch nicht im 
Geschäfts= oder Gewerbebetriebe ihrer Eltern als Gehülfen thätig 
find, sondern ihren Unterhalt ausschließlich von ihren Eltern 
und zwar ohne Gegenleistung beziehen, sowie die unter gleichen 
Voraussetzungen im Hause von Verwandten lebenden, nicht 
selbständigen Personen; 
3. aktive Militärpersonen bis mit dem Unteroffizier aufwärts, 
insofern sie außer ihrem Militärdiensteinkommen kein weiteres 
Einkommen haben; 
4. die in Armenversorgungs-, in Korrektions-, Heil-, Versorgungs- 
und Besserungsanstalten untergebrachten, ingleichen die in 
Schul und Buldungsanstalten zum Zwecke ihrer Ausbildung 
wohnenden Personen, sofern sie kein eigenes Vermögen und 
keinen eigenen Erwerb haben. 
B. Wer für die Zwecke seiner Haushaltung oder bei Ausübung 
seines Berufs andere Personen dauernd gegen Gehalt oder Lohn 
beschäftigt, ist verpflichtet, über das von ihm herrührende Ein- 
kommen derselben in Spalte 5, 6 und 7 Autzkunft zu ertheilen, 
dafern diese Personen seine Wohnung theilen oder in dem 
ihm gehörigen Hause wohnen, über welches diese Liste auf- 
gestellt wird. 
Gehören zu dieser Hausliste Einzellisten, so hat der Hausbesitzer 
dieselben mit fortlaufenden Nummern zu versehen und auf der 
Hausliste die Nummern und die Anzahl der zugehörigen Einzel- 
listen zu vermerken. Hinsichtlich derjenigen Hausdbaltungen, für 
welche Einzellisten ausgefüllt sind, hat der Hausbesitzer in dieser 
Hausliste nur die Abtheilung des Hauses und den vollen Namen 
des Haushaltungsvorstandes anzugeben. Bei dem letzteren ist 
durch den Vermerk „Siehe Einzelliste Nr. .“ auf die zugehörige 
Einzelliste zu verweisen. Die Einzellisten sind von dem Haus- 
besitzer als Beilagen zur Hausliste zu nehmen und mit dieser bei 
der Gemeindebehörde einzureichen. 
Der Hausbesitzer haftet für die Steuerbeträge, welche in Folge 
von ihm verschuldeter unrichtiger oder unvollständiger Angaben 
dem Staate entgehen. In gleicher Weise ist jed § Familien- 
haupt für die richtige Angabe aller zu seinem Hausstande ge- 
hörigen, ein eigenes Einkommen habenden Personen, einschließ- 
lich der Untermiether und Schlafstelleninhaber, verantwortlich. 
  
Diese Liste ist ausgefüllt binnen 10 Tagen, von der Zufertigung an gerechnet, bei der Gemeindebehörde wieder einzureichen. 
Die Versäumung dieser Frist zieht eine Geldstrafe bis zu 50 Mark nach sich. 
  
Die Ausfüllung der Liste hat nach dem Stande vom 12. Oktober zu erfolgen.
	        
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