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C.
Besitzer:
Brand-Kat.-Nreee
oder
Straße u. Haus-r7e
Hierzu . . . Stück Einzellisten
Hausliste
für
die Einschätzung zur Einkommensteuer
im Jahre 19
Vorbemerkungen:
In dem nachstehenden Formulare sind aufiuführen:
a) alle männlichen und weiblichen Bewohner, einschließlich der
Untermiether und Schlafstelleninhaber,
b) die juristischen Personen (Gemeinden, Stiftungen, Anstalten,
eingetragenen Vereine, eingetragenen Genossenschaften, Aktien-
gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, Berggewerkschaften u. s. w.) und die
sonstigen mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten
Personenvereine und Vermögensmassen, für welche in dem
Grundstücke ein Geschäftslokal gehalten wird, unter genauer
Angabe ihrer Vertreter und des Sitzes ihrer Vertretung,
ingleichen
Jc) die Personen, welche in dem Grundstücke Gewerbe irgend
welcher Art betreiben, aber anderwärts wohnen, unter ge-
nauer Angabe der Wohnung.
Wegijulassen sind nur:
1. Ehefrauen, außer wenn sie selbst einen Erwerb haben oder
ein Vermögen besitzen, über dessen Nutzung ihnen die freie Ver-
fügung zusteht;
2. die im Hause der Eltern lebenden Kinder, welche kein eigenes
Vermögen und keinen eigenen Erwerb haben, auch nicht im
Geschäfts= oder Gewerbebetriebe ihrer Eltern als Gehülfen thätig
find, sondern ihren Unterhalt ausschließlich von ihren Eltern
und zwar ohne Gegenleistung beziehen, sowie die unter gleichen
Voraussetzungen im Hause von Verwandten lebenden, nicht
selbständigen Personen;
3. aktive Militärpersonen bis mit dem Unteroffizier aufwärts,
insofern sie außer ihrem Militärdiensteinkommen kein weiteres
Einkommen haben;
4. die in Armenversorgungs-, in Korrektions-, Heil-, Versorgungs-
und Besserungsanstalten untergebrachten, ingleichen die in
Schul und Buldungsanstalten zum Zwecke ihrer Ausbildung
wohnenden Personen, sofern sie kein eigenes Vermögen und
keinen eigenen Erwerb haben.
B. Wer für die Zwecke seiner Haushaltung oder bei Ausübung
seines Berufs andere Personen dauernd gegen Gehalt oder Lohn
beschäftigt, ist verpflichtet, über das von ihm herrührende Ein-
kommen derselben in Spalte 5, 6 und 7 Autzkunft zu ertheilen,
dafern diese Personen seine Wohnung theilen oder in dem
ihm gehörigen Hause wohnen, über welches diese Liste auf-
gestellt wird.
Gehören zu dieser Hausliste Einzellisten, so hat der Hausbesitzer
dieselben mit fortlaufenden Nummern zu versehen und auf der
Hausliste die Nummern und die Anzahl der zugehörigen Einzel-
listen zu vermerken. Hinsichtlich derjenigen Hausdbaltungen, für
welche Einzellisten ausgefüllt sind, hat der Hausbesitzer in dieser
Hausliste nur die Abtheilung des Hauses und den vollen Namen
des Haushaltungsvorstandes anzugeben. Bei dem letzteren ist
durch den Vermerk „Siehe Einzelliste Nr. .“ auf die zugehörige
Einzelliste zu verweisen. Die Einzellisten sind von dem Haus-
besitzer als Beilagen zur Hausliste zu nehmen und mit dieser bei
der Gemeindebehörde einzureichen.
Der Hausbesitzer haftet für die Steuerbeträge, welche in Folge
von ihm verschuldeter unrichtiger oder unvollständiger Angaben
dem Staate entgehen. In gleicher Weise ist jed § Familien-
haupt für die richtige Angabe aller zu seinem Hausstande ge-
hörigen, ein eigenes Einkommen habenden Personen, einschließ-
lich der Untermiether und Schlafstelleninhaber, verantwortlich.
Diese Liste ist ausgefüllt binnen 10 Tagen, von der Zufertigung an gerechnet, bei der Gemeindebehörde wieder einzureichen.
Die Versäumung dieser Frist zieht eine Geldstrafe bis zu 50 Mark nach sich.
Die Ausfüllung der Liste hat nach dem Stande vom 12. Oktober zu erfolgen.