Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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12. Die im Gesetze, das Volksschulwesen betreffend, vom 26. April 1873 
enthaltenen Disziplinarbestimmungen für Lehrer und Lehrerinnen leiden auf die Nadel- 
arbeitslehrerinnen sinngemäße Anwendung; die darin dem Ministerium des Kultus und 
öffentlichen Unterrichts vorbehaltenen erstinstanzlichen Entschließungen sind jedoch von 
der Bezirksschulinspektion zu fassen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 28. Februar 1900. 
Albert. 
  
Kurt Damm Paul von Seydewitz. 
  
  
Nr. 20. Verordnung, 
die Fleischtransportkontrole betreffend; 
vom 28. Februar 1900. 
Die Vorschriften in § 33 der Verordnung vom 29. Mai 1852, die Ausführung 
des Schlachtsteuer= und Fleisch-Uebergangsabgabe-Gesetzes vom 25. Mai 1852 betreffend 
(G.= u. V.-Bl. S. 152), werden durch nachstehende Bestimmungen ersetzt: 
& 33. Wer frisches oder zubereitetes Fleischwerk von im Inlande geschlachteten 
steuerpflichtigen Viehstücken von einem Orte nach einem anderen Orte transportirt, 
hat den Steueraufsichtsbeamten auf Nachfrage über die Herkunft und die Be- 
stimmung des Fleischwerkes genügende Auskunft zu ertheilen. 
Geschieht der Transport zum ungewissen Verkaufe oder an Personen, zu 
deren Gewerbe die Zubereitung oder der Verkauf derartigen Fleischwerkes gehört, 
so sind sowohl der Transportant während des Transportes als auch nach dessen 
Beendigung die bezeichneten Gewerbetreibenden verpflichtet, sich den revidirenden 
Steueraufsichtsbeamten gegenüber durch eine amtliche Bescheinigung (Transport- 
schein) darüber auszuweisen, daß das transportirte oder empfangene Fleischwerk 
von einem versteuerten Viehstücke herrührt. Die Transportscheine (Muster E)
	        
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