Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Diejenigen Personen, welche in das Verzeichniß D irrthümlicherweise mit aufge— 
nommen worden sein sollten, obschon sie an dem Orte, für den die Aufstellung des Ver— 
zeichnisses erfolgt ist, ihre Beitragspflicht zu erfüllen haben, sind in dem Kataster für den 
betreffenden Ort nachzutragen, falls sie nicht schon darin aufgeführt sind. Die ausge— 
fertigten Schätzungsnachweisungen sind auch in diesem Falle dem Kataster beizufügen. 
85. 
Abhaltung von Vor= und Bezirkskonferenzen durch den Bezirkssteuerinspektor. 
Vor Beginn der Einschätzung hat der Bezirkssteuerinspektor alljährlich die stell- 
vertretenden Vorsitzenden für die ländlichen und diejenigen städtischen Distrikte, in welchen 
Landwirthschaft in erheblicherem Umfange betrieben wird, zur sogenannten Bezirks- 
konferenz zu versammeln. Diese Konferenz ist dazu bestimmt, den nicht zu den Land- 
wirthen gehörigen Vorsitzenden das Verständniß der Vorschriften über die Einschätzung 
des Einkommens aus dem Betriebe der Landwirthschaft durch Meinungsaustausch mit 
landwirthschaftlichen Sachverständigen zu erleichtern und sämmtliche Vorsitzende auf ge- 
wisse gleichmäßig zu beobachtende Grundsätze zu vereinigen, namentlich aber eine Verein- 
barung über die Normalsätze, die bei schätzungsweiser Ermittelung des landwirthschaft- 
lichen Einkommens im allgemeinen zu Grunde gelegt werden sollen, und über den Werth 
der Naturalbezüge des ländlichen Dienstpersonals herbeizuführen. Insbesondere soll an 
der Hand eingehender Erörterungen ein Rahmen festgestellt werden, der bei der Schätzung 
der Pachtwerthe, der Verzinsung des Betriebskapitals und des persönlichen Arbeits- 
verdienstes einen Anhalt bietet und so thunlichste Sicherheit dafür gewährt, daß trotz der 
Freiheit, die den einzelnen Kommissionen bei der Beurtheilung individueller Verhältnisse 
zu verbleiben hat, doch eine allzu große Ungleichheit der Schätzungsergebnisse innerhalb 
des Steuerbezirks vermieden wird. 
Ueber die Zahl der zur Konferenz heranzuziehenden landwirthschaftlichen Sach- 
verständigen hat sich der Bezirkssteuerinspektor bei Zeiten schlüssig zu machen, da die 
Wahl von zwei Drittheilen dieser Sachverständigen nach §§ 30 flg. der Ausführungs- 
verordnung dem Bezirksausschusse zusteht. Sobald ihm alsdann über das Ergebniß der 
Wahl des Bezirksausschusses Mittheilung zugegangen ist, hat er seinerseits das letzte 
Drittheil der Sachverständigen auszuwählen, wobei er namentlich auch darauf Bedacht 
zu nehmen hat, für diejenigen Theile des Steuerbezirks, welche etwa noch unvertreten 
sein sollten, geeignete, mit den Verhältnissen gerade jener Theile vertraute Sachverständige 
zu berufen. 
Der Bezirkssteuerinspektor führt den Vorsitz in der Konferenz und hat ihr auf Grund 
vorgängiger sorgfältiger Erörterungen möglichst vollständiges Berathungsmaterial zu 
unterbreiten, auch darüber zu wachen, daß bei der Beschlußfassung Unparteilichkeit ge-
	        
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