— 792 —
vermerks auszufüllen und nebst den etwa vorhandenen Schätzungsunterlagen an
den Bezirkssteuerinspektor zur weiteren Vermittelung abzusenden.
Gleichzeitig hat sie zur Erläuterung der im Kataster bewirkten Abstreichung in der
Anmerkungsspalte desselben einzutragen im Falle a „Im Kataster für .. .... . .. .
unter Brand-Kat. Nr.: .. .. (beziehentlich unter Straße und Hausnummer . . ..)
nachgetragen“, im Falle b „Verzogen nah „ Wegzugs-Notiz abgesendet“,
endlich im Falle des Verzugs nach einem unbekannten oder außerhalb Landes liegenden
Orte entweder „Aufenthaltsort unbekannt“ oder „Verzogen nacc “.
Die Kommission, an die eine Wegzugs-Notiz gelangt, hat die Nachtragung und
Einschätzung der zugezogenen Person in ihrem Kataster unter Ausfüllung des auf der
Wegzugs-Notiz vorgedruckten Veranlagungsvermerks zu bewirken, dann aber, wenn dies
wegen bereits erfolgten Katasterabschlusses, anderweiten Wegzugs des Beitragspflichtigen
oder aus anderen Gründen unthunlich sein sollte, die Wegzugs-Notiz mit einer entsprechenden
Erläuterung zu versehen und an den Bezirkssteuerinspektor ihres Steuerbezirks behufs
weiterer Vermittelung abzugeben.
Wohnungsveränderungen innerhalb eines in mehrere Distrikte zerlegten Ortes werden
von den Kommissionen nicht beachtet. Die betreffenden Personen sind daher jedenfalls
von der Kommission, in deren Kataster sie aufgeführt sind, einzuschätzen, selbst wenn sie
zur Zeit der Einschätzung in einem anderen Distrikte wohnen.
Findet die Kommission, daß Personen in den Hauslisten und in den Katastern weg-
gelassen sind, welche in dieselben aufzunehmen gewesen wären, so hat sie die betreffenden
Personen am Schlusse des Katasters nachzutragen und deren Einschätzung vorschrifts-
gemäß zu bewirken.
8 13.
Leitender Grundsatz für die Einschätzung und Gebrauch der Befugnisse der Kommission.
Die Kommission hat die Einschätzung unter sorgfältiger Benutzung aller vorhandenen
Unterlagen vorzunehmen, die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der einzuschätzenden
Personen in thunlichst sorgfältige Erwägung zu ziehen und die Einschätzung unter Be—
rücksichtigung aller ihr bekannten Umstände, welche auf das Einkommen nach der einen
oder anderen Richtung hin von Einfluß sind, zu bewirken. Die Mitglieder der Kommission
einschließlich des Vorsitzenden haben hierbei nach bestem Wissen und Gewissen zu verfahren.
Die Kommission hat in Bezug auf die der eigentlichen Einschätzung vorausgehende
Vornahme von Erörterungen im wesentlichen dieselben Befugnisse wie der Vorsitzende (8 6),
indessen mit dem Unterschiede, daß sie nach Bedarf auch Sachverständige aus den einzelnen
Berufszweigen und geeignete Auskunftspersonen zu ihren Berathungen zuziehen, sowie