Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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vermerks auszufüllen und nebst den etwa vorhandenen Schätzungsunterlagen an 
den Bezirkssteuerinspektor zur weiteren Vermittelung abzusenden. 
Gleichzeitig hat sie zur Erläuterung der im Kataster bewirkten Abstreichung in der 
Anmerkungsspalte desselben einzutragen im Falle a „Im Kataster für .. .... . .. . 
unter Brand-Kat. Nr.: .. .. (beziehentlich unter Straße und Hausnummer . . ..) 
nachgetragen“, im Falle b „Verzogen nah „ Wegzugs-Notiz abgesendet“, 
endlich im Falle des Verzugs nach einem unbekannten oder außerhalb Landes liegenden 
Orte entweder „Aufenthaltsort unbekannt“ oder „Verzogen nacc “. 
Die Kommission, an die eine Wegzugs-Notiz gelangt, hat die Nachtragung und 
Einschätzung der zugezogenen Person in ihrem Kataster unter Ausfüllung des auf der 
Wegzugs-Notiz vorgedruckten Veranlagungsvermerks zu bewirken, dann aber, wenn dies 
wegen bereits erfolgten Katasterabschlusses, anderweiten Wegzugs des Beitragspflichtigen 
oder aus anderen Gründen unthunlich sein sollte, die Wegzugs-Notiz mit einer entsprechenden 
Erläuterung zu versehen und an den Bezirkssteuerinspektor ihres Steuerbezirks behufs 
weiterer Vermittelung abzugeben. 
Wohnungsveränderungen innerhalb eines in mehrere Distrikte zerlegten Ortes werden 
von den Kommissionen nicht beachtet. Die betreffenden Personen sind daher jedenfalls 
von der Kommission, in deren Kataster sie aufgeführt sind, einzuschätzen, selbst wenn sie 
zur Zeit der Einschätzung in einem anderen Distrikte wohnen. 
Findet die Kommission, daß Personen in den Hauslisten und in den Katastern weg- 
gelassen sind, welche in dieselben aufzunehmen gewesen wären, so hat sie die betreffenden 
Personen am Schlusse des Katasters nachzutragen und deren Einschätzung vorschrifts- 
gemäß zu bewirken. 
8 13. 
Leitender Grundsatz für die Einschätzung und Gebrauch der Befugnisse der Kommission. 
Die Kommission hat die Einschätzung unter sorgfältiger Benutzung aller vorhandenen 
Unterlagen vorzunehmen, die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der einzuschätzenden 
Personen in thunlichst sorgfältige Erwägung zu ziehen und die Einschätzung unter Be— 
rücksichtigung aller ihr bekannten Umstände, welche auf das Einkommen nach der einen 
oder anderen Richtung hin von Einfluß sind, zu bewirken. Die Mitglieder der Kommission 
einschließlich des Vorsitzenden haben hierbei nach bestem Wissen und Gewissen zu verfahren. 
Die Kommission hat in Bezug auf die der eigentlichen Einschätzung vorausgehende 
Vornahme von Erörterungen im wesentlichen dieselben Befugnisse wie der Vorsitzende (8 6), 
indessen mit dem Unterschiede, daß sie nach Bedarf auch Sachverständige aus den einzelnen 
Berufszweigen und geeignete Auskunftspersonen zu ihren Berathungen zuziehen, sowie
	        
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