Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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die Personen, die fie über ihre Erwerbs- und Vermögensverhältnisse befragen will, zum 
Erscheinen behufs mündlicher Verhandlung vorladen kann. 
Von den ihr hiernach zustehenden Befugnissen kann sie zwar in allen ihr geeignet 
erscheinenden Fällen Gebrauch machen; doch wird sie hierzu verhältnißmäßig seltener 
Anlaß finden, wenn der Vorsitzende seine Aufgabe richtig erfaßt und im Stadium der 
Vorarbeiten möglichst alle Hindernisse beseitigt hat, die einer Beschlußfassung über Art 
und Höhe der Einschätzung entgegenstehen könnten. Es kommt hinzu, daß die Beitrags— 
pflichtigen einer Vorladung zum Erscheinen in der Sitzung meistens nur ungern folgen, 
ebenso aber auch die Sachverständigen und Auskunftspersonen ihre Zuziehung häufig als 
eine Last empfinden. Deshalb erscheint es angezeigt, daß die Kommission ihrerseits eine 
gewisse Vorsicht und Zurückhaltung bei Benutzung ihrer Befugnisse beobachtet und sich 
der letzteren nur dann bedient, wenn ihr sonst die Herbeiführung einer richtigen Ein— 
schätzung unmöglich sein würde. Wendet sie ihr Fragrecht an, so hat sie in der Regel 
für den Fall der Nichtbeantwortung den Verlust des Reklamationsrechts anzudrohen, um 
ihrem Vorgehen Nachdruck zu verleihen und möglichsten Erfolg zu sichern. (Vergl. hierzu 
86 Absatz 5 am Schlusse.) 
Als Auskunftspersonen und Sachverständige darf sie nicht Personen zuziehen, die zu 
denjenigen Beitragspflichtigen, über welche sie befragt werden sollen, in einem nahen 
Verwandtschafts= oder Schwägerschaftsverhältnisse stehen oder von denselben abhängig sind. 
Die Kommission ist nicht berechtigt, von den einzuschätzenden Personen die Vorlegung 
von Geschäfts= oder Rechnungsbüchern oder von Auszügen aus solchen zu verlangen, 
selbstverständlich aber an der Benutzung derartiger Unterlagen bei der Einschätzung nicht 
behindert, wenn ihr diese freiwillig dargeboten werden. 
8 14. 
Stellung der Kommission zu den eingereichten Deklarationen. 
Die Bestimmungen in § 43 des Gesetzes, in denen von dem Vorhandensein formell 
genügender Deklarationen die Rede ist, sind nicht so aufzufassen, als ob sich die Kommission 
zunächst in eine Prüfung der Deklarationen nach ihrer formellen Seite hin zu vertiefen 
hätte. Die Kommission hat sich vielmehr mit einer Untersuchung der formellen Gültigkeit 
ebensowenig aufzuhalten wie mit einer Erörterung darüber, ob eine Deklaration fristgemäß 
eingegangen ist. Beide Fragen gewinnen erst im Reklamationsverfahren, wenn über den 
etwaigen Verlust des Reklamationsrechts eines Beitragspflichtigen zu befinden ist, ent- 
scheidende Bedeutung und können daher bei der Einschätzung auf sich beruhen. Die 
Kommission hat auch solche Deklarationen, welche ohne spezielle Aufforderung eingereicht 
worden sind, sowie sonstige Anzeigen der Betheiligten über ihre Erwerbs= und Vermögens-
	        
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