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Vorsicht geboten erscheint, und daß solche Personen, welche ein Unternehmen erst eröffnen,
anfänglich meistens mit besonderen Schwierigkeiten zu kämpfen haben, denen bei der
Besteuerung Rechnung zu tragen ist. Von diesen Gesichtspunkten aus hat sie sich ein
Urtheil darüber zu bilden, wie hoch das Einkommen aus der neuen Quelle auf den
Zeitraum eines Jahres billigerweise veranschlagt werden könne, und dementsprechend die
Schätzung zu bewirken.
Handelt es sich um Einkommen, das an sich nach dreijährigem Durchschnitte zu ver-
anschlagen wäre, und liegt über dasselbe bereits ein Jahresabschluß oder das Ergebniß
zweier Jahresabschlüsse vor, so hat die Kommission ihre Schätzung des muthmaßlichen
Jahreseinkommens in der Regel auf Grund dieser Unterlagen zu bewirken und hiervon
nur bei dringender Veranlassung dann abzugehen, wenn sie überzeugt ist, daß die bisherigen
Abschlüsse durch ausnahmsweise Umstände besonders günstiger oder ungünstiger Art
beeinflußt worden sind. Jedenfalls hat sie aber auch dann, wenn ihrer Ueberzeugung nach
das durch die bisherigen Abschlüsse nachgewiesene Einkommen hinter dem bei normalen
Verhältnissen zu erwartenden regelmäßigen Jahreseinkommen zurückgeblieben ist, schonende
Rücksicht zu üben und sorgfältig den Anschein zu vermeiden, als ob die bei dem Beitrags-
pflichtigen vorliegende Erschwerung der Rechtsvertheidigung etwa ausgenutzt werden solle,
um der Staatskasse ungerechtfertigte Vortheile zu verschaffen.
Bei schätzungsweiser Ermittelung des muthmaßlichen Einkommens aus Werthpapieren
mit schwankenden Erträgnissen ist der Kurswerth des Papiers zur Zeit der Einschätzung
zu Grunde zu legen und, dafern nicht eine abweichende Verzinsung glaubhaft gemacht
wird, vierprozentige Verzinsung des aus dem Kurswerthe sich ergebenden Kapitals an-
zunehmen. Verloosbare Papiere, die dem Inhaber wiederkehrende Einkünfte nicht
gewähren, sind außer Betracht zu lassen.
8 21.
Berücksichtigung von Veränderungen nach Aufstellung der Hauslisten.
Im Hinblick auf § 16 des Gesetzes hat sich die Kommission allenthalben auf den
Standpunkt zu stellen, als ob die Einschätzung zur Zeit der Aufstellung der Hauslisten
erfolgte, und dazu nur zu erwägen, ob und inwieweit etwa während der seitdem ver-
flossenen Zeit Veränderungen vorgekommen sind, die nach der angezogenen Bestimmung
bei der thatsächlichen Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens noch Berücksichtigung
zu finden haben. Zur Aufklärung des letzteren Punktes hat sie gegebenen Falls, dafern
nicht schon der Vorsitzende das Nöthige erörtert hat, vom Fragrechte Gebrauch zu machen.
Sie darf die Einschätzung jedenfalls nicht auf Einkommensquellen stützen, deren Wegfall
ihr bekannt geworden ist, sondern hat die Beitragspflichtigen nach ihren Erwerbsverhält-
nissen zur Zeit der Einschätzung heranzuziehen.