— 299 —
§#22.
Verminderte Steuerfähigkeit.
Die in § 13 des Gesetzes nachgelassene Berücksichtigung besonderer, die Steuerfähigkeit
wesentlich vermindernder wirthschaftlicher Verhältnisse bei solchen Beitragspflichtigen, deren
Einkommen den Betrag von 5800·0 nicht übersteigt, kann erst nach vollständiger Er-
mittelung des gesammten Einkommens derselben in Erwägung gezogen werden.
Als Verhältnisse dieser Art kommen nur in Betracht:
a) außergewöhnliche Belastung durch Unterhalt von Kindern oder durch Verpflichtung
zur Unterhaltung armer Angehöriger,
b) andauernde Krankheit und
0) besondere Unglücksfälle.
Verhältnisse anderer Art begründen eine Berücksichtigung niemals, und auch die
vorgedachten Verhältnisse können nur berücksichtigt werden, wenn sie zur Zeit der Ver-
anlagung beziehentlich in ihren Wirkungen noch fortbestehen, und müssen stets in richtiger
Erwägung ihres Einflusses auf die Steuerfähigkeit des Beitragspflichtigen beurtheilt werden.
Von einer Beeinträchtigung der letzteren kann nicht schon dann, wenn die Erfüllung
der Steuerpflicht gewisse Schwierigkeiten verursacht, sondern vielmehr erst dann die Rede
sein, wenn die Abforderung der dem festgestellten Einkommen entsprechenden vollen Steuer
geeignet sein würde, die wirthschaftliche Lage des Beitragspflichtigen in empfindlicher
Weise nachtheilig zu beeinflussen. Obschon die Steuerfähigkeit sich nicht ausschließlich nach
der ziffermäßigen Höhe eines Einkommens bestimmt und bei gleicher Einkommenshöhe
je nach der sonstigen wirthschaftlichen Lage der Beitragspflichtigen sehr verschieden sein
kann, so darf doch im allgemeinen davon ausgegangen werden, daß zur Annahme ver-
minderter Steuerfähigkeit im Sinne von § 13 des Gesetzes bei den geringeren Einkommen
eher und in vermehrtem Grade ein Bedürfniß vorliegen wird, als bei höheren Einkommen,
und daß dieses Bedürfniß sich mehr und mehr abschwächt, je mehr sich das Einkommen
der Grenze von 58007 nähert. Der Umfang einer für geboten erachteten Steuer-
erleichterung ist innerhalb der vom Gesetze gezogenen Grenzen nach dem Grade zu
bemessen, in welchem die Steuerfähigkeit durch Verhältnisse der oben erwähnten Art
beeinträchtigt wird. In Bezug auf die Beurtheilung dieser Verhältnisse ist im einzelnen
noch Folgendes zu bemerken:
Zu a. Eine außergewöhnliche Belastung durch den Unterhalt von Kindern und die
Verpflichtung zur Unterhaltung armer Angehöriger kann nur angenommen werden, wenn
an den Beitragspflichtigen durch die Erfüllung der Unterhaltsverbindlichkeit, auch
wenn sie sich in angemessenen Grenzen hält und nicht über das den Verhältnissen des
Beitragspflichtigen entsprechende Maß hinausgeht, im Vergleiche zu seinem Einkommen
104“