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beruhenden oder sonst zu ihrer Kenntniß kommenden Umstände nach dem muthmaßlichen
Mindestbetrage zu schätzen, welchen die betreffende Person alljährlich aufwenden muß,
um ihren Hausstand so, wie sie es zu thun pflegt, zu führen.
Von dem auf diese Weise gefundenen Betrage sind jedoch dann, wenn
1. die einzuschätzende Person nachweislich Einkünfte bezieht, welche nach den Be-
stimmungen in § 5 Absatz 1 und in § 6 Ziffer 4 und 5 des Gesetzes bei Be-
rechnung des steuerpflichtigen Einkommens außer Betracht zu bleiben haben, oder
2. der Verbrauchsaufwand nicht bloß aus dem eigenen Einkommen der einzuschätzenden
Person, sondern zugleich auch aus Zuschüssen von Familiengliedern, welche den
Haushalt theilen, aber eigenes Einkommen haben und deshalb selbst zur Ein-
kommensteuer beitragspflichtig sind, bestritten wird,
diese Einkünfte oder Zuschüsse in Abzug zu bringen. Stellt sich hierbei heraus, daß von
dem geschätzten Verbrauchseinkommen ein geringerer Betrag verbleibt, als das deklarirte
oder sonst festgestellte wirkliche Einkommen der betreffenden Person, so ist dieses letztere
Einkommen der Besteuerung zu Grunde zu legen. Andernfalls ist das geschätzte beziehent-
lich das nach Abrechnung der unter 1 und 2 gedachten Beträge verbleibende Verbrauchs-
einkommen als das steuerpflichtige Einkommen der betreffenden Person anzunehmen.
Bei der Schätzung der Höhe des Verbrauchsaufwands und den sich daran schließenden
Ermittelungen hat die Kommission jedes lästige tiefere Eindringen in Privatverhältnisse
zu vermeiden. Von dem ihr zustehenden Fragrechte darf sie zwar auch hierbei Gebrauch
machen, es ist jedoch weder ihr noch dem Vorsitzenden gestattet, die einzuschätzende Person
über die Höhe ihrer den Verbrauchsaufwand ausmachenden Ausgaben zu befragen oder
von ihr die Vorlage ihrer Ausgabebücher zu verlangen.
Der Unterschied zwischen dem Verbrauchseinkommen und dem wirklichen Einkommen
einer nach dem ersteren eingeschätzten Person ist im Kataster derjenigen Gruppe von
Einkünften zuzuschlagen, welcher das wirkliche Einkommen angehört. Beim Zusammen-
treffen mehrerer Gruppen von Einkünften hat der Zuschlag bei derjenigen Gruppe, aus
welcher die betreffende Person vorherrschend ihr Einkommen bezieht, zu erfolgen, und
in Zweifelsfällen ist der Zuschlag bei Gruppe b zu bewirken.
§ 27.
Anzeige von Hinterziehungen.
Wenn die Einschätzungskommission die bestimmte Ueberzeugung gewinnt, daß ein
Beitragspflichtiger sein Einkommen wissentlich zu niedrig deklarirt oder in der Deklaration
oder bei Beantwortung der ihm zum Zwecke der Einschätzung amtlich vorgelegten Fragen
oder bei Begründung seiner Reklamation in betreff seiner Erwerbs= oder Vermögens-
verhältnisse wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben erstattet hat, welche zur