Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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837. 
Fortsetzung. Der Vertrauensausschuß und dessen Thätigkeit. 
Der Beitragspflichtige, der seine Reklamation vor einem Vertrauensausschusse der 
Einschätzungskommission begründen will, hat dies nach § 57 des Gesetzes sofort bei Ein- 
wendung der Reklamation zu erklären, kann aber die in der angezogenen Gesetzesstelle 
weiter geforderte Benennung eines Vertrauensmanns noch fristgemäß bis zu dem Zeit- 
punkte bewirken, zu welchem die Kommission zur Reklamationsberathung zusammentritt. 
Der Vorsitzende der Kommission ist nicht verpflichtet, an den Reklamanten, der mit Be- 
nennung seines Vertrauensmanns zögert, noch eine besondere Aufforderung zu erlassen; 
wohl aber hat er dem Reklamanten, dafern dieser einen nicht zur Kommission gehörigen 
Dritten als Vertrauensmann benannt und nicht schon durch den Bezirkssteuerinspektor 
eine Aufklärung über seinen Irrthum erhalten haben sollte, unter entsprechender Ver- 
ständigung die Benennung eines Kommissionsmitglieds anheimzugeben. Auch der Kom- 
missionsvorsitzende selbst kann Mitglied eines Vertrauensausschusses sein. 
Ueber die erfolgte Konstituirung des Vertrauensausschusses, über die von diesem 
entgegengenommenen Erklärungen des Reklamanten und sonst in der Sache angestellten 
Erörterungen, endlich über das erzielte Schlußurtheil und die dem letzteren voraus- 
gegangene Abstimmung hat der Obmann des Vertrauensausschusses ein Protokoll auf- 
zunehmen, das den Reklamationsakten beizufügen ist. 
Der Fall, daß der Vertrauensausschuß nicht zu einem einstimmigen Urtheile im 
Sinne von § 57 Absatz 3 des Gesetzes gelangt, ist auch dann gegeben, wenn der Ver- 
trauensausschuß zu Protokoll erklärt, daß ihm die nöthige Sachkenntniß zur Prüfung 
und Beurtheilung der vom Reklamanten als Beweismittel angebotenen Geschäftsbücher 
abgehe. Solchenfalls ist nunmehr die Einschätzungskommission zur selbständigen Ver- 
handlung und Entscheidung der Reklamation berufen. 
838. 
Fortsetzung. Materielle Prüfung der eingewendeten Rechtsmittel. 
Bei der Prüfung der ihr zur Entscheidung vorgelegten Rechtsmittel hat die Kom— 
mission dieselben Befugnisse, welche ihr nach dem Gesetze und dieser Instruktion bei der 
Einschätzung zustehen. Sie ist nicht behindert, von denselben Gebrauch zu machen, soweit 
ihr dies zur Ermittelung der Wahrheit erforderlich erscheint. Sie hat indessen nicht 
außer Acht zu lassen, daß es nach dem Gesetze demjenigen, welcher ein Rechtsmittel ein- 
wendet, auch obliegt, für Begründung und Bescheinigung desselben seinerseits zu sorgen, 
und daß bei Nichterfüllung dieser Obliegenheit die Abweisung des Rechtsmittels und so- 
mit die Aufrechterhaltung der angefochtenen Einschätzung vollkommen gerechtfertigt ist.
	        
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