Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Selbstverständlich  hat  sie  solchenfalls  über  beide  Rechtsmittel  gleichzeitig  zu  ver—
handeln  und  zu  entscheiden.

Stellt  sich  bei  den  Erörterungen  über  die  Reklamation  eines  Beitragspflichtigen,
gegen  dessen  Einschätzung  nicht  auch  Berufung  vorliegt,  heraus,  daß  derselbe  in  eine
niedrigere  Klasse  eingeschätzt  worden  ist,  als  nach  seinem  Einkommen  zufolge  des  Gesetzes
hätte  geschehen  sollen,  so  ist  dies  zu  Protokoll  festzustellen  und  dem  Bezirkssteuerinspektor
die  Einleitung  oder  Veranlassung  des  Nachzahlungsverfahrens  nach  Maßgabe  von  877
des  Gesetzes  zu  überlassen.  Erklärt  sich  jedoch  in  einem  solchen  Falle  der  Reklamant  mit
der  sofortigen  Erhöhung  seines  Steuersatzes  einverstanden,  so  kann  diese  auch  von  der
Einschätzungskommission  in  der  Entscheidung  sogleich  mit  ausgesprochen  werden.

Unzulässig  ist  es,  die  Zurückweisung  einer  Reklamation  gleichzeitig  auf  das  wirkliche
steuerpflichtige  Einkommen  des  Beitragspflichtigen  und  auf  dessen  Verbrauchsaufwand
zu  stützen.  Eine  Besteuerung  nach  dem  Verbrauchsaufwande  tritt  nur  ein,  wenn  letzterer
bewußter  Weise  an  die  Stelle  des  Einkommens  gesetzt  wird;  sie  kann  daher  nicht  Platz
greifen,  wenn  die  Kommission  ihre  Schätzung  des  wirklichen  Einkommens  auch  bei  anderweiter
  Prüfung  gerechtfertigt  findet.

8  41.

Fortsetzung.

Der  Vorsitzende  der  Einschätzungskommission  hat  die  auf  das  Rechtsmittel  beschlossene
Entscheidung,  beziehentlich  in  den  Fällen  von  §  56  Absatz  3  des  Gesetzes  den  Beschluß
auf  Abgabe  der  Sache  an  die  Reklamationskommission  in  die  dafür  geordnete  Spalte  der
betreffenden  Tabelle  einzutragen  oder  durch  ein  Mitglied  der  Kommission  eintragen  zu
lassen.  Jede  Emscheidung  ist  von  dem  Vorsitzenden  und  w  uigstens  zwei  Mit.liedern  der
Kommussion,  welche  an  der  Beschlußfassung  Theil  genommen  haben,  unterschriftlich  zu
vollziehen.

Aledann  sind  die  Tabellen  nebst  den  dazu  gehörigen  Schriften  und  sonstigen  Unterlagen
  dem  Bezurkssteuerinspektor  zur  Besorgung  des  Weiteren  zurückzugeben.

De  B  stimmungen  in  §§8  7.8  und  9  dieser  Instruktion  leiden  auch  auf  die  von  der
Einschätzungekomm  ssion  zur  Prüung  von  Rechtsmitteln  abgehaltenen  Situngen  Anwendung.


Die  auf  die  Rechtsmittelprüfung  bezüglichen  Tagegelder  und  Kostenberechnungen
hat  der  Vorsitzende  nach  Beendiaung  dieses  Geschäfts  in  der  in  §  30  Absatz  2  bezeichneten
  Weise  aufzustellen  und  an  den  Bezirkesteuermspektor  einzureichen.

1900.  1  066