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a) zur Wahl von Handwerker-Wahlmännern:
Die Mitglieder einer Handwerkerinnung sowie sonstige Handwerker, sofern sie nach
§§ 17d und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammer—
bezirke mit einem Einkommen von mehr als 600 eingeschätzt sind, und zwar
auch dann, wenn dieses Einkommen den Vetrag von 3100.X übersteigt und wenn
die betreffenden Gewerbetreibenden als Inhaber oder Theilhaber einer Firma im
Handelsregister eingetragen sind;
b) zur Wahl von Nichthandwerker-Wahlmännern:
1. Personen, die ein Handelsgewerbe im Sinne von §§ 1 und 2 des Handelsgesetz-
buchs betreiben und als Inhaber oder Theilhaber einer Firma im Handelsregister
eingetragen sind, aber nach 88 17 d und 21 des Einkommensteuergesetzes im
Kammerbezirke nur mit einem Einkommen von 600 bis 3100 eingeschätzt
sind, ferner alle nicht unter a fallenden Gewerbetreibenden, welche mit einem
höheren Einkommen als 600.4 eingeschätzt und nicht im Handelsregister ein-
getragen sind;
2. Genossenschaften von Handel= und Gewerbetreibenden, Gesellenschaften, Gemeinden
und Gemeindeverbände, sofern sie nach §§ 17d und 21 des Einkommensteuer-
gesetzes mit einem Einkommen von 600 bis 3100 eingeschätzt sind.
§ 9. Denjenigen Gewerbetreibenden, welche innerhalb des Kammerbezirks gleich-
zeitig ein Handelsgewerbe im Sinne von 8§ 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs und ein
Handwerk betreiben und im übrigen den Vorschriften der 8§ 7 und 8 genügen, steht das
Recht der Entscheidung darüber zu, ob sie zur Handelskammer oder zur Gewerbekammer
wahlberechtigt sein wollen.
Die Erklärung hierüber ist vor der Wahl der zuständigen Kammer, spätestens aber
bei der Urwahl dem Wahlleiter gegenüber abzugeben; sie ist bindend für die Beitrags-
pflicht auf die Dauer der Wahlperiode, für welche sie abgegeben wird. Der Wieder-
holung der einmaligen Erklärung vor jeder Wahl bedarf es nicht.
Unterbleibt diese Erklärung überhaupt, so gehört der betreffende Gewerbetreibende
bis zur nächsten Wahl der Gewerbekammer an.
#10. Das Wahlrecht kann nur in Person und nur durch Stimmzettel ausgeübt
werden.
Eine Vertretung findet statt:
1. für juristische Personen durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter;
2. für staatliche oder Gemeindebetriebe und Betriebe von Gemeindeverbänden durch
deren Leiter oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Bevollmächtigten;