Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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a) zur Wahl von Handwerker-Wahlmännern: 
Die Mitglieder einer Handwerkerinnung sowie sonstige Handwerker, sofern sie nach 
§§ 17d und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammer— 
bezirke mit einem Einkommen von mehr als 600 eingeschätzt sind, und zwar 
auch dann, wenn dieses Einkommen den Vetrag von 3100.X übersteigt und wenn 
die betreffenden Gewerbetreibenden als Inhaber oder Theilhaber einer Firma im 
Handelsregister eingetragen sind; 
b) zur Wahl von Nichthandwerker-Wahlmännern: 
1. Personen, die ein Handelsgewerbe im Sinne von §§ 1 und 2 des Handelsgesetz- 
buchs betreiben und als Inhaber oder Theilhaber einer Firma im Handelsregister 
eingetragen sind, aber nach 88 17 d und 21 des Einkommensteuergesetzes im 
Kammerbezirke nur mit einem Einkommen von 600 bis 3100 eingeschätzt 
sind, ferner alle nicht unter a fallenden Gewerbetreibenden, welche mit einem 
höheren Einkommen als 600.4 eingeschätzt und nicht im Handelsregister ein- 
getragen sind; 
2. Genossenschaften von Handel= und Gewerbetreibenden, Gesellenschaften, Gemeinden 
und Gemeindeverbände, sofern sie nach §§ 17d und 21 des Einkommensteuer- 
gesetzes mit einem Einkommen von 600 bis 3100 eingeschätzt sind. 
§ 9. Denjenigen Gewerbetreibenden, welche innerhalb des Kammerbezirks gleich- 
zeitig ein Handelsgewerbe im Sinne von 8§ 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs und ein 
Handwerk betreiben und im übrigen den Vorschriften der 8§ 7 und 8 genügen, steht das 
Recht der Entscheidung darüber zu, ob sie zur Handelskammer oder zur Gewerbekammer 
wahlberechtigt sein wollen. 
Die Erklärung hierüber ist vor der Wahl der zuständigen Kammer, spätestens aber 
bei der Urwahl dem Wahlleiter gegenüber abzugeben; sie ist bindend für die Beitrags- 
pflicht auf die Dauer der Wahlperiode, für welche sie abgegeben wird. Der Wieder- 
holung der einmaligen Erklärung vor jeder Wahl bedarf es nicht. 
Unterbleibt diese Erklärung überhaupt, so gehört der betreffende Gewerbetreibende 
bis zur nächsten Wahl der Gewerbekammer an. 
#10. Das Wahlrecht kann nur in Person und nur durch Stimmzettel ausgeübt 
werden. 
Eine Vertretung findet statt: 
1. für juristische Personen durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter; 
2. für staatliche oder Gemeindebetriebe und Betriebe von Gemeindeverbänden durch 
deren Leiter oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Bevollmächtigten;
	        
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