Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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3. für Zweigniederlassungen, deren Hauptniederlassung nicht zum Kammerbezirke ge- 
hört, durch ihren Inhaber oder durch einen besonders bestellten Bevollmächtigten; 
4. für Personen, die im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder in 
der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, durch ihren gesetzlichen Vertreter. 
Weibliche Personen sind berechtigt, sich durch einen Bevollmächtigen vertreten zu 
lassen. 
Niemand kann das Wahlrecht in demselben Kammerbezirke mehrfach ausüben. 
11. Von Ausübung des Wahlrechts sind ausgeschlossen: 
1. diejenigen Personen, welche aus den im § 44 Absatz 1 unter a bis g der Revidirten 
Städteordnung beziehentlich aus den im § 35 Absatz 1 unter a bis g der Revi- 
dirten Landgemeindeordnung angegebenen Gründen von Ausübung des Stimm- 
rechts bei Gemeindewahlen ausgeschlossen sind; 
2. Personen, bezüglich deren der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens wegen 
ungenügender Konkursmasse abgelehnt worden ist, so lange sie in dem nach § 107 
Absatz 2 der Konkursordnung vom Gerichte zu führenden Verzeichnisse ein- 
getragen sind. 
&12. Zu Wahlmännern und Kammermitgliedern können gewählt werden diejenigen 
nach den §§ 7 bis 11 wahlberechtigten männlichen Personen, sowie die gesetzlichen Ver- 
treter juristischer Personen, welche das 25. Lebensjahr erfüllt haben und deutsche Reichs- 
angehörige sind. 
Konsuln nichtdeutscher Staaten und sonstige in aktiven nichtdeutschen Diensten stehende 
Personen können nicht zu Kammermitgliedern gewählt werden. 
Wer nach § 6 Absatz 3 aus dem Kreise der Handwerker zum Kammermitglied ge- 
wählt werden soll, muß außerdem die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen besitzen. 
& 13. Mehrere Vertreter derselben im Handelsregister eingetragenen Firma, der- 
selben Genossenschaft oder Gesellenschaft dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der nämlichen 
Kammer sein. 
6 14. Kammermitglieder, die nachträglich die Wählbarkeit (§ 11) verlieren, scheiden 
aus der Kammer aus. Auch können Kammermitglieder für die Dauer eines gegen sie 
eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahrens durch Kammerbeschluß ihres Amtes vorläufig 
enthoben werden, nachdem ihnen Gelegenheit zur Aussprache gegeben worden ist. 
15. Die Wahlen erfolgen auf sechs Jahre; aller drei Jahre wird die Hälfte der 
Mitglieder erneuert. Die Ausscheidenden sind sofort wieder wählbar. Bis zum Eintritt 
der neugewählten Mitglieder bleiben die Ausscheidenden im Amte.
	        
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