Zu 82.
Zu § 4.
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Handels= und Gewerbekammern nur an das Ministerium des Innern oder die Regierungs-
behörde des Bezirks erstattet werden.
& 2. Den Gewerbekammern wird die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der
Handwerkskammern im Sinne der 8§§ 103 flg. des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897
übertragen.
Die von den Gewerbekammern zur näheren Regelung des Lehrlingswesens, sowie
zur Förderung der gewerblichen, technischen oder sittlichen Ausbildung der Meister, Ge-
hülfen und Lehrlinge erlassenen Vorschriften bedürfen der Genehmigung des Ministeriums
des Innern.
a 3. Die bisherigen Handels= und Gewerbekammern in Chemnitz, Dresden, Leipzig,
Plauen und Zittau bleiben bestehen.
4. Es gehören bis auf weiteres zum Bezirke der Handels= und Gewerbekammer
Chemnitz: die Stadt Chemnitz und die Bezirke der Amtshauptmannschaften Anna-
berg, Borna, Chemnitz, Döbeln, Flöha, Glauchau, Marienberg, Rochlitz;
Dresden: der Regierungsbezirk Dresden und die Bezirke der Amtshauptmannschaften
Grimma und Oschatz;
Leipzig; die Stadt Leipzig und der Bezirk der Amtshauptmannschaft Leipzig;
Plauen: die Bezirke der Amtshauptmannschaften Auerbach, Oelsnitz, Plauen,
Schwarzenberg, Zwickau;
Zittau: der Regierungsbezirk Bautzen.
5. Die Zahl der Mitglieder wird bis auf weiteres festgesetzt
für die Handelskammer Chemnitz auf 26,
Dresden = 26,
" — Leipzig -- 21,
" Plauen 21,
», - Zittau-15,
--GewerbekammerChemnitz-20-
Dresden 25,
m„ - Leipzig-lö-
- - Plauen-18-
-- - Zittau-12.
IS.DieHandels-undGewerbekammernChemnitz,Dresden,PlauenundZittau
behalten bis auf weiteres ihre gemeinsame Geschäftsführung bei, während es für den
Bezirk Leipzig bei der bestehenden Trennung der Handelskammer und der Gewerbe—
kammer vorläufig bewendet. Bei den erstgenannten vier Kammern kann jedoch das