Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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7. Die Amtshauptmannschaften haben, nachdem sie sich von der formell vorschrifts— 
mäßigen Ausfüllung und Unterzeichnung überzeugt, sämmtliche Formulare ihres Bezirkes 
bis spätestens zum 15. Februar 1901 an das Statistische Büreau des Ministeriums 
des Innern einzusenden, dabei aber die Ergänzungsformulare II und III genügend aus- 
einander zu halten und nach der Reihenfolge der Nummern der Erhebungsbezirke zu 
ordnen. 
Jeder Rücksendung der ausgefüllten Formulare ist der mit den leeren Formularen 
empfangene Lieferschein wieder beizufügen und neben der Ziffer der erhaltenen die Zahl 
der ausgefüllt zurückfolgenden Formulare anzugeben. 
8. Etwaige bei der Bearbeitung der Ermittelungsergebnisse seiten des Statistischen 
Büreaus wahrgenommene Mängel werden durch das letztere den betreffenden Vertrauens- 
männern direkt mitgetheilt werden und wollen dieselben die etwa nöthig werdenden Be- 
richtigungen mit thunlichster Beschleunigung vornehmen, die berichtigten Formulare aber 
alsbald darauf an das Statistische Büreau des Ministeriums des Innern zurücksenden. 
Dresden, am 6. August 1900. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Dr. Vodel. 
Kolbe.
	        
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