Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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&2. Die erwähnten Formulare werden den Verwaltungsobrigkeiten (in den 
Städten, in denen die Revidirte Städteordnung vom 24. April 1873 eingeführt ist, den 
Stadträthen, im übrigen den Amtshauptmannschaften) in der ersten Hälfte des Monats 
November durch das Statistische Büreau des Ministeriums des Innern nebst Lieferschein 
und einer genügenden Zahl Abdrücke gegenwärtiger Verordnung, um an jeden Ort des 
Bezirkes einen zu verabfolgen, übersendet werden. 
& -3. Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen zugehenden Formulare sofort 
an die Stadräthe derjenigen Städte ihres Bezirkes, welche ihre Verfassung nach der 
Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873 ordnen, und an die 
Gemeindevorstände ihres Bezirkes zu vertheilen. 
& 4. Die Stadträthe, beziehentlich die Gemeindevorstände ihrerseits haben die 
Formulare in ihren Gemeindebezirk einschließlich der im Orte befindlichen selbständigen 
Güter so zeitig zu vertheilen, daß dieselben in der Zeit zwischen dem 15. und 23. No- 
vember 1900 in die Hände der Hausbesitzer gelangen. 
85. Es ist seiten der Stadträthe, beziehentlich der Gemeindevorstände darauf zu 
sehen, daß für jedes Hausgrundstück dem Besitzer ein Erhebungsformular eingehändigt 
werde, auch wenn notorisch in dem betreffenden Hause keine der Thiergattungen, auf 
welche sich die Erhebung bezieht, gehalten wird. In solchem Falle hat der Besitzer ein 
„Vacat“ oder „werden nicht gehalten“ in die Spalten des Formulars zu setzen. 
6. Abmiethern gehöriges Vieh ist auf der Liste des Hausbesitzers, jedoch nicht 
unter dessen Namen, sondern unter dem Namen des Viehbesitzers auf einer besonderen 
Zeile aufzuführen. Die Formulare sind zu diesem Zwecke mit einer Mehrzahl von Zeilen 
(eine für jeden Besitzer von Vieh) versehen. Sollte die Anzahl der Zeilen auf dem einen 
Formular für die Zahl der verschiedenen Viehbesitzer nicht ausreichen, so sind die weiteren 
Angaben auf einem zweiten oder dritten 2c. Formulare zu bewirken. In diesem Falle 
ist das erste Formular auf der Vorderseite mit A, das zweite mit B, das dritte mit C 
u. s. w. zu bezeichnen. Die laufenden Nummern in Spalte 1 der Formulare B, C u. s. w. 
sind dann so einzustellen, daß sie sich den laufenden Nummern des Formulars A, be- 
ziehentlich B anschließen. 
8 7. Reichen die Formulare für die Zahl der Einträge, beziehentlich für die Zahl 
der Empfangsberechtigten nicht aus, so sind zunächst bei der Behörde, von welcher das 
Formular ausgehändigt worden, von letzterer aber weiter bei dem Statistischen Büreau, 
beziehentlich durch die betreffende Amtshauptmannschaft rechtzeitig die erforderlichen 
Nachbestellungen zu machen.
	        
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