— 894 —
&2. Die erwähnten Formulare werden den Verwaltungsobrigkeiten (in den
Städten, in denen die Revidirte Städteordnung vom 24. April 1873 eingeführt ist, den
Stadträthen, im übrigen den Amtshauptmannschaften) in der ersten Hälfte des Monats
November durch das Statistische Büreau des Ministeriums des Innern nebst Lieferschein
und einer genügenden Zahl Abdrücke gegenwärtiger Verordnung, um an jeden Ort des
Bezirkes einen zu verabfolgen, übersendet werden.
& -3. Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen zugehenden Formulare sofort
an die Stadräthe derjenigen Städte ihres Bezirkes, welche ihre Verfassung nach der
Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873 ordnen, und an die
Gemeindevorstände ihres Bezirkes zu vertheilen.
& 4. Die Stadträthe, beziehentlich die Gemeindevorstände ihrerseits haben die
Formulare in ihren Gemeindebezirk einschließlich der im Orte befindlichen selbständigen
Güter so zeitig zu vertheilen, daß dieselben in der Zeit zwischen dem 15. und 23. No-
vember 1900 in die Hände der Hausbesitzer gelangen.
85. Es ist seiten der Stadträthe, beziehentlich der Gemeindevorstände darauf zu
sehen, daß für jedes Hausgrundstück dem Besitzer ein Erhebungsformular eingehändigt
werde, auch wenn notorisch in dem betreffenden Hause keine der Thiergattungen, auf
welche sich die Erhebung bezieht, gehalten wird. In solchem Falle hat der Besitzer ein
„Vacat“ oder „werden nicht gehalten“ in die Spalten des Formulars zu setzen.
6. Abmiethern gehöriges Vieh ist auf der Liste des Hausbesitzers, jedoch nicht
unter dessen Namen, sondern unter dem Namen des Viehbesitzers auf einer besonderen
Zeile aufzuführen. Die Formulare sind zu diesem Zwecke mit einer Mehrzahl von Zeilen
(eine für jeden Besitzer von Vieh) versehen. Sollte die Anzahl der Zeilen auf dem einen
Formular für die Zahl der verschiedenen Viehbesitzer nicht ausreichen, so sind die weiteren
Angaben auf einem zweiten oder dritten 2c. Formulare zu bewirken. In diesem Falle
ist das erste Formular auf der Vorderseite mit A, das zweite mit B, das dritte mit C
u. s. w. zu bezeichnen. Die laufenden Nummern in Spalte 1 der Formulare B, C u. s. w.
sind dann so einzustellen, daß sie sich den laufenden Nummern des Formulars A, be-
ziehentlich B anschließen.
8 7. Reichen die Formulare für die Zahl der Einträge, beziehentlich für die Zahl
der Empfangsberechtigten nicht aus, so sind zunächst bei der Behörde, von welcher das
Formular ausgehändigt worden, von letzterer aber weiter bei dem Statistischen Büreau,
beziehentlich durch die betreffende Amtshauptmannschaft rechtzeitig die erforderlichen
Nachbestellungen zu machen.