Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Das Statistische Büreau wird mit Rücksicht auf solchen unvorhergesehenen Bedarf, 
sowie auf die Nothwendigkeit, verdorbene Listen durch neue zu ersetzen, seinen ersten 
Sendungen sogleich einen Zuschlag beifügen. 
s#8. Vom 5. Dezember 1900 ab haben sich die Stadträthe und Gemeindevorstände 
der Wiedereinsammlung der Formulare zu unterziehen und dieselbe bis zum 10. des- 
selben Monats zu beendigen. Hierbei ist ihrerseits darauf zu achten, daß nicht nur die 
ausgegebenen Formulare, auch diejenigen, welche nur das Nichtvorhandensein von in den 
Bereich der Zählung fallendem Vieh bezeugen, vollständig und mit dem Namen des 
Hausbesitzers unterzeichnet wieder eingehen, sondern auch, soweit thunlich, die Richtigkeit 
und Vollständigkeit der Angaben zu prüfen und bei wahrgenommenen Mängeln deren 
Abstellung zu veranlassen. 
6 9. Bis zum 17. Dezember sind die sämmtlichen Listen des Ortes, nach der 
Katasternummerfolge geordnet, und zwar seiten der Stadträthe, denen die Formulare 
direkt vom Statistischen Büreau des Ministeriums des Innern zugegangen, an dieses 
Büreau unmittelbar einzusenden, seiten der übrigen Stadträthe und der Gemeindevorstände 
aber an die Amtshauptmannschaften abzugeben. 
Die Amtshauptmannschaften haben, nachdem sie sich von der formell vorschrifts- 
mäßigen Ausfüllung und Unterzeichnung überzeugt haben, sämmtliche Listen ihres Be- 
zirkes, ortsweise vereinigt, und die Ortspackete nach alphabetischer Ordnung zu größeren, 
gehörig festverpackten Ballen zusammengeschnürt, bis zum 31. Dezember 1900 an das 
Statistische Büreau des Ministeriums des Innern einzusenden. 
Jeder Rücksendung ist der mit den leeren Formularen empfangene Lieferschein wieder 
beizufügen und neben der Ziffer der erhaltenen die Zahl der ausgefüllt zurückfolgenden 
Formulare anzugeben. 
10. Etwaige, bei der Bearbeitung der Ermittelungsergebnisse seiten des Statisti- 
schen Büreaus wahrgenommene Mängel werden durch das letztere den betreffenden Stadt- 
räthen, beziehentlich Gemeindevorständen direkt mitgetheilt werden und sind durch diese 
schleunigst abzustellen. 
Dresden, den 10. September 1900. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Gläsel.
	        
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