Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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§ 2. 
Mit der Volkszählung ist eine Feststellung der bewohnten und unbewohnten Wohn- 
häuser und der sonstigen zur Zeit der Zählung zu Wohnzwecken benntzten feststehenden 
und beweglichen Baulichkeiten (Kirchen, Thürme, Schulhäuser, Theater, Museen, Amts- 
gebäude, Fabriken, Stallungen, Speicher, Buden, Zelte, Schiffe, Wagen u. s. w.) zu ver- 
binden. 
§ 3. 
Ueber die bei dieser Zählung von der Persönlichkeit des Einzelnen gewonnenen Nach- 
richten ist das Amtsgeheimniß zu wahren. Sie dürfen nur zu statistischen Zwecken benutzt 
werden. 
84. 
1. Zur Aufzeichnung der zu zählenden Personen dienen 
Haushaltungslisten und 
Anstaltslisten. 
Die in jeder Haushaltung zur Zählungszeit Anwesenden sind in Haushaltungslisten, 
die Gäste in Gasthäusern und Herbergen sowie die Insassen von Anstalten aller Art in 
AUnstaltslisten einzutragen. 
Die näheren Vorschriften über das Zählungsverfahren sind in der Anweisung für 
die Zähler (§ 8) und in der auf der ersten und vierten Seite der Haushaltungsliste 
abgedruckten „Allgemeinen Anleitung“ enthalten. 
2. Die Zählungsformulare enthalten für die ortsanwesenden Personen folgende 
Fragen: 1. Vor= und Familienname (bei verheiratheten, verwittweten und geschiedenen 
Frauen auch der Geburtsname), 2. Verwandtschaft oder sonstige Stellung zum Haus- 
haltungsvorstand, 3. Geschlecht, 4. Geburtstag und Geburtsjahr, 5. Familienstand, 
6. Religionsbekenntniß, 7. Geburtsort, für außerhalb Sachsens Geborene auch Geburts- 
land, 8. Staatsangehörigkeit, 9. Hauptberuf und Stellung im Hauptberufe, 10. a) Ge- 
meinde, in welcher der Wohnort (bei verheiratheten Personen Familienwohnsitz) liegt, 
b) Gemeinde, in welcher der Beruf (die Erwerbsthätigkeit) ausgeübt wird beziehentlich 
zuletzt ausgeübt wurde, 11. ob im aktiven Dienste des deutschen Heeres oder der deutschen 
Marine stehend, 12. Muttersprache, 13. ob mit einem der folgenden Gebrechen behaftet: 
a) geisteskrank, b) blind auf beiden Augen, c) taubstumm, und zwar ob das Gebrechen 
seit frühester Jugend besteht oder später entstanden ist. 
3. Die Eintragung in die Zählungsliste hat für jede Haushaltung durch den Haus- 
haltungsvorstand, für Gasthäuser, Herbergen und Anstalten aller Art durch die Besitzer, 
Vorsteher, Verwalter oder durch geeignete Vertreter zu geschehen.
	        
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