Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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§ 17. 
Sofort nach Eingang des Mobilmachungsbefehls übersenden die Amtshauptleute auf 
dem raschesten Wege den Vertretern der Gemeinde= und Gutsbezirke die im Frieden vor- 
bereiteten Befehle, an welchem Orte und zu welcher Zeit (Tag und Stunde) die nach 
§ 13 bestimmten Pferde zu gestellen sind. 
Die Taxatoren und gegebenenfalls der Thierarzt sind entsprechend zu benachrichtigen. 
Ist der amtshauptmannschaftliche Bezirk in mehrere Aushebungsbezirke (§ 14) ge- 
theilt, so hat der Amtshauptmann die Civilkommissare der einzelnen Aushebungsbezirke 
und deren Stellvertreter von dem Eingang des Mobilmachungsbefehls umgehend in 
Kenntniß zu setzen und denselben rechtzeitig das Erforderliche über Aushebung der Pferde 
bekannt zu geben. 
Beginnt die Aushebung ausnahmsweise schon am 1. Mobilmachungstage, so ist zu 
erwägen, ob die durch die Reichstelegraphie an alle Gemeinden sofort übersandten Tele- 
gramme, „daß die Mobilmachung befohlen und welches der 1. Mobilmachungstag ist" 
als Befehl zur Pferdegestellung gelten sollen, und welche Vorbereitungen in diesem Falle 
zu treffen sind. 
Die Amtshauptleute haben die erforderlichen Anordnungen zur Aufrechterhaltung 
der Ordnung während der Aushebung und die Heranziehung der nöthigen Polizeimann- 
schaften (Gendarmen, Schutzleute, Polizeidiener) vorzubereiten. 
18. 
Den Aushebungskommissaren sind vorzuführen: 
a) die gemäß § 13 bestimmten Pferde; an den Halftern sind auf der linken Seite die 
Bestimmungstäfelchen (§ 5) zu befestigen; 
b) die seit der letzten Musterung in Zugang gekommenen Pferde des Aushebungs. 
bezirkes. Händler, Tattersalls 2c. haben stets ihre sämmtlichen Pferde vor- 
zuführen. 
Die Vertreter der Gemeinde= oder Gutsbezirke sind für die vollzählige und recht- 
zeitige Gestellung der Pferde verantwortlich, und verpflichtet persönlich bei der Aushebung 
zu erscheinen. Sie legen der Aushebungskommission die bei der letzten Musterung aus- 
gefüllte Vorführungeliste, in welcher die zur Aushebung vorgeführten Pferde durch Unter- 
streichen kenntlich gemacht sind, sowie ein Verzeichniß der in Zugang gekommenen 
Pferde vor. 
Es werden zunächst die letztgenannten Pferde gemäß § 6 durch den Militärkommissar 
gemustert und dann die bereits früher gemusterten Pferde einer nochmaligen Prüfung 
unterzogen.
	        
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