668 Anhang.
§r 50.
Bei Einführung oder Einwanderung bisher nicht einheimischer Wildarten kann
durch königliche Verordnung Bestimmung getroffen werden über ihre Jagdbarkeit,
die Festsetzung von Schonzeiten für sie und die Androhung von Strafen bei Ber-
letzung der festgesetzten Schonzeiten.
Fünfter Abschnitt.
Wildschadenersatz.
ä61.
Für den nach § 885 BGB. zu ersetzenden durch Schwarz-, Rot-, Elch-, Dam-
oder Rehwild oder durch Fasanen angerichteten Schaden gelten folgende Bestimmungen-
§ 52.
Ersatzpflichtig sind in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke die Grundbesitzer des
Jagdbezirks nach Verhältnis der Größe der beteiligten Fläche. Dieselben werden
durch den Jagdvorsteher vertreten.
Hat bei Verpachtung der Jagd in gemeinschaftlichen Jagdbezirken der Jagd-
vorsteher die vollständige Wiedererstattung der zu zahlenden Wildschadenbeträge
durch den Jagdpächter nicht ausbedungen, so müssen solche Jagdpachtverträge nach
ortsüblicher Bekanntmachung zwei Wochen öffentlich ausgelegt werden (8 23). Sie
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Kreisausschusses, in Stadtkreisen
des Bezirksausschusses, wenn seitens auch nur eines Nutzungsberechtigten während
der Auslegungsfrist Einspruch erhoben wird.
§ 53.
Für Wildschäden ist bei Grundflächen, die einem Eigenjagdbezirk angeschlossen
find (§ 4 Abs. 1. Ziff. 2. Abs. 1; § 7 Abs. 5; § 8; § 9) der Inhaber des letzteren
als Pächter ersatzpflichtig.
Ersatzpflichtig ist im Falle des § 10 der Inhaber des unschließenden Eigen-
jagdbezirks auch dann, wenn er den angebotenen Anschluß abgelehnt hat und ein
selbständiger Jagdbezirk gebildet ist. Auf das Verfahren finden die Vorschriften
über Wildschadenersatz Anwendung.
g 54.
Sofern Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte be-
messen läßt, vor diesem Zeitpunkte beschädigt werden (8 51), so ist der Schaden in
demjenigen Umfange zu erstatten, in welchem er sich zur Zeit der Ernte darstellt.
§ 66.
Der Beschädigte, welcher auf Grund der §§ 51 bis 53 Ersatz für Wildschaden
fordern will, hat diesen Anspruch bei der für das geschädigte Grundstuck zuständigen
Ortspolizeibehörde binnen drei Tagen, nachdem er von der Beschädigung Kenntnis
erhalten hat, schriftlich oder zu Protokoll anzumelden. Bei Versäumung dieser An-
meldung findet ein Ersatzanspruch nicht statt.
8 66.
Nach rechtzeitig erfolgter Anmeldung hat die Ortspolizeibehörde zur Ermittlung
und Schätzung des behaupteten Schadens und zur Herbeiführung einer gütlichen
Einigung unverzüglich einen Termin an Ort und Stelle anzuberaumen und zu
demselben die Beteiligten unter der Verwarnung zu laden, daß im Falle des Nicht-
erscheinens mit der Ermittlung und Schätzung des Schadens dennoch vorgegangen
wird. Der Jagdpächter ist zu diesem Termin zu laden.
§ 57.
Jedem Beteiligten steht das Recht zu, in dem Termine zu beantragen, daß die
Schätzung des Schadens erst in einem zweiten, kurz vor der Ernte abzuhaltenden
Termine erfolge. Diesem Antrage muß stattgegeben werden.