Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

668 Anhang. 
§r 50. 
Bei Einführung oder Einwanderung bisher nicht einheimischer Wildarten kann 
durch königliche Verordnung Bestimmung getroffen werden über ihre Jagdbarkeit, 
die Festsetzung von Schonzeiten für sie und die Androhung von Strafen bei Ber- 
letzung der festgesetzten Schonzeiten. 
Fünfter Abschnitt. 
Wildschadenersatz. 
ä61. 
Für den nach § 885 BGB. zu ersetzenden durch Schwarz-, Rot-, Elch-, Dam- 
oder Rehwild oder durch Fasanen angerichteten Schaden gelten folgende Bestimmungen- 
§ 52. 
Ersatzpflichtig sind in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke die Grundbesitzer des 
Jagdbezirks nach Verhältnis der Größe der beteiligten Fläche. Dieselben werden 
durch den Jagdvorsteher vertreten. 
Hat bei Verpachtung der Jagd in gemeinschaftlichen Jagdbezirken der Jagd- 
vorsteher die vollständige Wiedererstattung der zu zahlenden Wildschadenbeträge 
durch den Jagdpächter nicht ausbedungen, so müssen solche Jagdpachtverträge nach 
ortsüblicher Bekanntmachung zwei Wochen öffentlich ausgelegt werden (8 23). Sie 
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Kreisausschusses, in Stadtkreisen 
des Bezirksausschusses, wenn seitens auch nur eines Nutzungsberechtigten während 
der Auslegungsfrist Einspruch erhoben wird. 
§ 53. 
Für Wildschäden ist bei Grundflächen, die einem Eigenjagdbezirk angeschlossen 
find (§ 4 Abs. 1. Ziff. 2. Abs. 1; § 7 Abs. 5; § 8; § 9) der Inhaber des letzteren 
als Pächter ersatzpflichtig. 
Ersatzpflichtig ist im Falle des § 10 der Inhaber des unschließenden Eigen- 
jagdbezirks auch dann, wenn er den angebotenen Anschluß abgelehnt hat und ein 
selbständiger Jagdbezirk gebildet ist. Auf das Verfahren finden die Vorschriften 
über Wildschadenersatz Anwendung. 
g 54. 
Sofern Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte be- 
messen läßt, vor diesem Zeitpunkte beschädigt werden (8 51), so ist der Schaden in 
demjenigen Umfange zu erstatten, in welchem er sich zur Zeit der Ernte darstellt. 
§ 66. 
Der Beschädigte, welcher auf Grund der §§ 51 bis 53 Ersatz für Wildschaden 
fordern will, hat diesen Anspruch bei der für das geschädigte Grundstuck zuständigen 
Ortspolizeibehörde binnen drei Tagen, nachdem er von der Beschädigung Kenntnis 
erhalten hat, schriftlich oder zu Protokoll anzumelden. Bei Versäumung dieser An- 
meldung findet ein Ersatzanspruch nicht statt. 
8 66. 
Nach rechtzeitig erfolgter Anmeldung hat die Ortspolizeibehörde zur Ermittlung 
und Schätzung des behaupteten Schadens und zur Herbeiführung einer gütlichen 
Einigung unverzüglich einen Termin an Ort und Stelle anzuberaumen und zu 
demselben die Beteiligten unter der Verwarnung zu laden, daß im Falle des Nicht- 
erscheinens mit der Ermittlung und Schätzung des Schadens dennoch vorgegangen 
wird. Der Jagdpächter ist zu diesem Termin zu laden. 
§ 57. 
Jedem Beteiligten steht das Recht zu, in dem Termine zu beantragen, daß die 
Schätzung des Schadens erst in einem zweiten, kurz vor der Ernte abzuhaltenden 
Termine erfolge. Diesem Antrage muß stattgegeben werden.
	        
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