Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Besitzthum der Thierbesitzer haben, oder den Privatinteressen derselben dienen, nament— 
lich aller Aufwand, der durch die Absonderung kranker von gesunden Thieren, durch die 
ärztliche Behandlung kranker Thiere, durch das Schlachten und Tödten von Thieren und 
durch die wegen Benutzung der Thiere zu landwirthschaftlichen Arbeiten und sonstigen 
Zwecken, wegen der Ausfuhr von Rauhfutter und Stroh, ferner wegen des Abhäutens 
der Thiere und wegen des Verscharrens der Kadaver und einzelner Körpertheile vor— 
geschriebenen Maßregeln, durch die Desinfektion von Stallungen und Geräthschaften 2c. 
erwächst. 
Dresden, den 30. Oktober 1900. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Kreher.
	        
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