Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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#1. Die in Oesterreich bis zum Schlusse des Jahres 1867 geprägten Vereins- 
thaler und Vereinsdoppelthaler gelten vom 1. Januar 1901 ab nicht mehr als gesetz- 
liches Zahlungsmittel. Es ist von diesem Zeitpunkt ab außer den mit der Einlösung 
beauftragten Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. 
&2. Die Thaler der im § 1 dieser Bekanntmachung bezeichneten Gattung werden 
bis zum 31. März 1901 bei den Reichs= und Landeskassen zu dem Werthverhältnisse 
von drei Mark gleich einem Thaler sowohl in Zahlung als auch zur Umwechselung 
angenommen. 
# 3 Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (8 2) findet auf durch- 
löcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte, sowie 
auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. 
Berlin, den 8. November 1900. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Freiherr von Thielmann. 
  
Nr. 112. Bekanntmachung, 
den Diensttitel der Landbauamts-Vorstände betreffend; 
vom 10. Dezember 1900. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs wird bestimmt, daß die 
Vorstände der Landbauämter anstatt des zeitherigen Titels „Landbaumeister“ den Dienst- 
titel „Baurath“ zu führen haben. 
Dresden, den 10. Dezember 1900. 
Finanz-Ministerium. 
v. Watzdorf. 
Naumann.
	        
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