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#& 3. Bei jedem der fünf Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung sind in der ersten
Spruchsitzung eines jeden Geschäftsjahres aus der Zahl der am Sitze des Schiedsgerichtes
wohnenden approbirten Aerzte mindestens zwei Sachverständige, die bei den Ver-
handlungen vor dem Schiedsgerichte in der Regel nach Bedarf zuzuziehen sind, und zwei
Stellvertreter derselben zu wählen (§ 8 des Reichsgesetzes, betreffend die Abänderung
der Unfallversicherungsgesetze, vom 30. Juni 1900).
Auf Antrag des Vorsitzenden kann das Schiedsgericht beschließen, daß für das je-
weilige Geschäftsjahr eine größere Zahl von Sachverständigen oder von Stellvertretern
zu wählen ist.
# .mDer Vorsitzende hat dem Schiedsgerichte die erforderlichen Wahlvorschläge
zu unterbreiten. Er soll in der Regel die Liste der Aerzte, welche er als Sachverständige
oder Stellvertreter vorzuschlagen gedenkt, dem Ausschusse des für den Bezirk des
Schiedsgerichtes zuständigen är ztlichen Kreisvereins (§§ 2 flg. der Verordnung zur
Ausführung des Gesetzes, betreffend die ärztlichen Bezirksvereine, vom 23. März 1896,
G.= u. V.-Bl. S. 84 und § 6 Ziffer 2 der Verordnung, die Errichtung einer fünften
Kreishauptmannschaft und die Ausführung des Gesetzes vom 9. Juli 1900 betreffend,
vom 10. Juli 1900, G.= u. V.-Bl. S. 481), und zwar spätestens am 1. Oktober zur
gutachtlichen Aussprache übersenden. Soweit er eine Ergänzung dieser Liste für noth-
wendig erachtet, hat er den Ausschuß des ärztlichen Kreisvereins um weitere Vorschläge
zu ersuchen.
Der Kreisvereinsausschuß hat sein Gutachten spätestens bis Ende November an den
Vorsitzenden des Schiedsgerichtes zu erstatten.
&5. Die Wahl und eine ihr vorhergehende Berathung, ebenso die Berathung und
Beschlußfassung über einen nach § 3 Absatz 2 vom Vorsitzenden gestellten Antrag finden
in nichtöffentlicher Sitzung statt.
Die Wahl kann, wenn kein Widerspruch erhoben wird, durch Zuruf vorgenommen
werden, andernfalls erfolgt sie durch Abgabe von Stimmzetteln.
Zur Wahl ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Erfolgt die Wahl nicht durch Zuruf, so ist jeder der Sachverständigen und Stell-
vertreter besonders zu wählen. Soweit die erforderliche Mehrheit bei der ersten
Abstimmung nicht erreicht wird, ist eine zweite Abstimmung vorzunehmen. Verläuft auch
diese ergebnißlos, so ist zur engeren Wahl zwischen denjenigen Personen zu verschreiten,
auf welche bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen gefallen waren.
Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet für die Zulassung zu der engeren Wahl
das Loos, bei der engeren Wahl selbst aber die Stimme des Vorsitzenden.