Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Ueber die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheidet vorbehältlich der Bestimmungen 
in § 7 der Vorsitzende. 
& 6. Ueber die Wahl ist von einem verpflichteten Protokollanten ein Protokoll 
aufzunehmen, welches von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu vollziehen ist. 
Aus dem Protokolle müssen die Namen des Vorsitzenden und der mitwirkenden Bei- 
sitzer, deren Eigenschaft als Vorsitzender, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, der Gang des 
Wahlverfahrens, die Zahlen der auf die einzelnen Personen entfallenen gültigen oder 
ungültigen Stimmen, sowie die Namen und Wohnorte der Gewählten zu ersehen sein. 
Der Grund der Ungültigkeit von Stimmzetteln ist in dem Protokolle anzugeben. 
&# 7. Streitigkeiten über die Gültigkeit einer Wahl entscheidet das 
Landesversicherungsamt endgültig. Befindet dasselbe die Ungültigkeit einer vollzogenen 
Wahl, so ist die betreffende Wahl zu wiederholen. 
&S. Die gewählten Sachverständigen und deren Stellvertreter werden durch den 
Vorsitzenden von der auf sie gefallenen Wahl schriftlich in Kenntniß gesetzt. 
Die Ablehnung der Wahl ist zulässig, sofern nicht der Gewählte bereits vor der 
Wahl die Bereitwilligkeit zur Annahme derselben gegenüber dem Vorsitzenden des 
Schiedsgerichtes oder gegenüber dem AusYschusse des ärztlichen Kreisvereins erklärt hat. 
&9.Nach Annahme der Wahl seiten der Gewählten sind die Namen der letzteren 
durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes in der Leipziger Zeitung bekannt zu 
machen. 
Die Gewählten treten ihr Amt am Tage des Erscheinens dieser Bekanntmachung an. 
Bis dahin führen die bisherigen Sachverständigen ihr Amt weiter. 
# 10. Eine Ergänzungswahl hat zu erfolgen, wenn die Zahl der dem Schieds- 
gerichte zur Verfügung stehenden Sachverständigen durch Ablehnung der Wahl oder 
durch Ausscheiden auf zwei herabsinkt. 
Der Vorsitzende ist befugt, von einer Ergänzungswahl abzusehen, wenn der im 
Absatz 1 erwähnte Fall erst im letzten Viertel des Kalenderjahres eintritt und die noch 
vorhandenen Sachverständigen dem Bedarfe genügen. 
& 11. Die nach den §8§ 3 flg. gewählten Sachverständigen sind bei Antritt ihres 
Amtes eidlich, im Falle der Wiederwahl durch Handschlag an Eidesstatt in Pflicht 
zu nehmen. 
8 12. Die Berechnung der Gebühren für die ärztlichen Sachverständigen hat 
unter entsprechender Anwendung der Gebührenordnung für Aerzte 2c. bei gerichtlich- 
medizinischen und medizinalpolizeilichen Verrichtungen vom 19. März 1900 (G.= u. 
V.-Bl. S. 231) zu erfolgen.
	        
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