Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Diese Prüfung erfolgt vor der 
berg- und hüttenmännischen Prüfungskommission. 
Diese hat ihren Sitz in Dresden und wird aus einem Vorsitzenden, einem Stell- 
vertreter desselben und der für die Prüfung erforderlichen Zahl von Mitgliedern gebildet. 
Die Ernennung erfolgt aus dem Kreise der Beamten des Finanz-Ministeriums sowie 
der staatlichen Berg= und Hüttenverwaltung und der ordentlichen Lehrer der Bergakademie 
durch das Finanz-Ministerium. 
Die berg= und hüttenmännische Prüfungskommission zerfällt in eine bergmännische 
und eine hüttenmännische Abtheilung. Jede Abtheilung besteht, einschließlich des Vor- 
sitzenden oder seines Stellvertreters, aus 5 Mitgliedern. Es ist zulässig, daß Mitglieder 
zugleich beiden Abtheilungen angehören. 
##6. Die Anmeldung zur zweiten Prüfung erfolgt bei der berg= und hüttenmännischen 
Prüfungskommission (Adresser Dresden, Finanz-Ministerium). Diese Kommission ent- 
scheidet über die Zulassung zur Prüfung und setzt hiervon den Anwärter in Kenntniß. 
Der Anmeldung beizufügen sind: 
1. ein Lebenslaufs, 
2, der Nachweis über das Bestehen der ersten Prüfung, 
3. eine Darlegung des Ganges der wissenschaftlichen und praktischen Fortbildung sowie 
die hierüber vorhandenen Zeugnisse (8 3), 
4. eine Angabe über die Einreichung der Abhandlung aus der Fortbildungszeit (8 4). 
#. Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche. Sie wird nach Bedarf 
abgehalten. 
Die schriftliche Prüfung umfaßt die Anfertigung von zwei Ausarbeitungen über 
technische Gegenstände des Berg= beziehentlich Hüttenwesens. Die Aufgaben stellt die 
Prüfungskommission. 
Für die erste schriftliche Arbeit wird eine Frist von 4 Monaten, für die zweite eine 
solche von 2 Wochen gewährt. Die Prüfungskommission kann wegen erheblicher Gründe 
auf Ansuchen die Fristen angemessen verlängern. 
Der Anwärter hat unter jeder Arbeit die benutzten Hülfsmittel, auf welche auch in 
der Arbeit selbst laufend Bezug zu nehmen ist, zu verzeichnen und an Eidesstatt zu ver- 
sichern, daß er im übrigen die Arbeit selbständig angefertigt hat. 
Zur Aussührung von Zeichnungen einen Zeichner zuzuziehen, ist unzulässig. 
Die Prüfungskommission beurtheilt zunächst die schriftlichen Arbeiten, einschließlich 
derjenigen aus der Fortbildungszeit. Ergiebt sich hierbei, daß der Anwärter ungenügend 
vorgebildet ist, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
	        
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