Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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J. die Prüfung in der pathologischen Anatomie und in der allgemeinen Pa— 
thologie; 
II. die medizinische Prüfung; 
III. die chirurgische Prüfung; 
IV. die geburtshülflich-gynäkologische Prüfung; 
V. die Prüfung in der Augenheilkunde; 
VI. die Prüfung in der Irrenheilkunde; 
VII. die Prüfung in der Hygiene. 
Die Examinatoren in den einzelnen Prüfungsabschnitten sind, auch abgesehen von 
der Vorschrift des 8 38, verpflichtet, soweit der Gegenstand dazu Gelegenheit bietet, fest— 
zustellen, daß der Kandidat in den mit dem betreffenden Abschnitt in Zusammenhang 
stehenden Gebieten der Anatomie und Physiologie die in der Vorprüfung nachzuweisenden 
Kenntnisse festgehalten und während der klinischen Zeit zu verwerthen gelernt hat. Die 
Art und der Erfolg der Prüfung in der Anatomie und Physiologie sind in dem Protokolle 
(§ 50) der betreffenden Prüfungsabschnitte im einzelnen anzugeben. 
8 29. 
In keinem Prüfungsabschnitte dürfen gleichzeitig mehr als vier Kandidaten geprüft 
werden, mit Ausnahme der technischen Theile der chirurgischen Prüfung (§§ 36 und 37), 
bei welchen die doppelte Zahl zulässig ist. 
830. 
I. Die Prüfung in der pathologischen Anatomie und in der allgemeinen Pathologie 
umfaßt zwei Theile, wird von einem Examinator abgehalten und ist thunlichst in zwei 
Tagen zu erledigen. In derselben muß der Kandidat sich befähigt zeigen: 
1. an der Leiche die vollständige Sektion mindestens einer der drei Haupthöhlen zu 
machen und den Befund sofort zu Protokoll zu bringen; 
2. zwei bis drei pathologisch-anatomische Präparate, von denen jedenfalls eins für 
die mikroskopische Untersuchung herzustellen ist, zu erläutern und demnächst in 
einer eingehenden mündlichen Prüfung seine Kenntnisse in der pathologischen 
Anatomie und in der allgemeinen Pathologie darzuthun. 
31. 
II. Die medizinische Prüfung umfaßt zwei Theile und ist in der Regel in sieben 
auf einander folgenden Wochentagen zu erledigen.
	        
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