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8 36.
In dem zweiten Theile der chirurgischen Prüfung hat der Kandidat in der Operations—
lehre und in der Würdigung der bezüglichen Methoden sich einer mündlichen Prüfung
zu unterziehen, zwei Operationen, darunter eine Arterienunterbindung, an der Leiche zu
verrichten und die für einen praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse in der Instrumenten—
lehre darzulegen.
837.
In dem dritten Theile der chirurgischen Prüfung hat der Kandidat auf Fragen aus
der Lehre von den Knochenbrüchen und Verrenkungen ebenfalls mündlich Auskunft zu
geben, in einem Falle das angezeigte Verfahren am Phantom oder an Kranken aus-
zuführen und den Verband kunstgerecht anzulegen.
8 38.
In dem vierten Theile der chirurgischen Prüfung hat der Kandidat in einer von
einem Fachvertreter abzunehmenden, nach Befinden mit der Prüfung zu § 36 zu ver-
bindenden, mündlichen Prüfung seine Vertrautheit mit dem topographisch-chirurgischen
Theile der Anatomie darzuthun. Die Prüfung hat sich in der Regel auf einen Körper-
theil zu beschränken.
839.
Seitens der Centralbehörde (§ 20 Abs. 2) kann die Prüfung in den Hals= und
Nasenkrankheiten (§ 32 Abs. 3) der chirurgischen Prüfung, diejenige in den Ohrenkrank-
heiten, den Haut= und venerischen Krankheiten (§ 35 Abs. 3) der medizinischen Prüfung
zugewiesen werden.
§ 40.
IV. Die geburtshülflich -gynäkologische Prüfung umfaßt zwei Theile, sie wird von
zwei Examinatoren in einer öffentlichen Gebäranstalt, mit der eine gynäkologische Ab-
theilung verbunden ist, oder in einer Universitätsklinik abgehalten und ist in der Regel
in fünf auf einander folgenden Wochentagen zu erledigen.
8 41.
In dem ersten Theile der geburtshülflich-gynäkologischen Prüfung hat der Kandidat
a) eine Gebärende in Gegenwart eines der Examinatoren oder eines von demselben
damit beauftragten Assistenzarztes der Anstalt zu untersuchen, die Geburtsperiode
und Kindeslage, die Prognose und das einzuschlagende Verfahren zu bestimmen
und auf Erfordern sich an den geburtshülflichen Maßnahmen zu betheiligen sowie