Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

Od 
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4. 
Or 
— 278 — 
Die vorläufig in die Heimath beurlaubten Freiwilligen gehören bis zu ihrer Ein- 
stellung zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes. 
R. M. G. 88 34 und 56. 
Sie stehen unter der Kontrole des Bezirkskommandos desjenigen Ortes, nach 
welchem sie beurlaubt sind, werden durch den Truppentheil dorthin überwiesen und 
durch Vermittelung dieses Bezirkskommandos einberufen. 
Die Festsetzungen des § 80, 2 und 3 finden auf die vorläufig beurlaubten Freiwilligen 
sinngemäße Anwendung. 
R. M. G. 8 60, 3 und 4. 
Ueber den freiwilligen Eintritt in die Marine siehe Marineordnung. 
§ 86. 
Nachricht über Einstellung von Freiwilligen. 
Von der Einstellung Freiwilliger hat der Truppen-(Marine-theil den Civilvorsitzen- 
den, welcher den Meldeschein ertheilt hat, unmittelbar nach der Einstellung zu be- 
nachrichtigen.) Letzterer hat zutreffenden Falles die Mittheilung an den Civilvor- 
sitzenden der Ersatzkommission des Geburtsorts weiter zu geben. 
Tritt ein zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigter zu zwei-, drei- oder vier- 
jährigem bezw. bei der Marine zu fünf= oder sechsjährigem Dienste ein (§ 84,), so 
finden wegen der Benachrichtigung die Bestimmungen des § 94, 10 sinngemäße An- 
wendung. 
Auf Grund der Benachrichtigung werden die Freiwilligen in den Grundlisten gestrichen. 
Bei Einstellung von Freiwilligen aus militärischen Bildungs= und Lehranstalten — 
mit Ausnahme der Unteroffizierschulen (§ 87,5) — ist der Civilvorsitzende der Er- 
satzkommission des Geburtsorts durch den Truppen-(Marine-theil zu benachrichtigen, 
bei welchem die Einstellung erfolgt ist. 
Hiernach ist auch hinsichtlich der in das Heer übertretenden Zöglinge des 
Kadettenkorps zu verfahren. 
Bei Einstellung von Ersatzreservisten und Marine-Ersatzreservisten zu ein-, zwei-, 
drei= oder vierjährig-freiwilligem Dienste, bezw. von Marine-Ersatzreservisten auch 
zu fünf= oder sechsjährig -freiwilligem Dienste (§ 84,6) ist durch den Truppen- 
(Marine-theil das Bezirkskommando, in dessen Kontrole sich der Eingestellte befindet, 
(behufs Ueberweisung desselben) zu benachrichtigen. 
  
*) Die Benachrichtigung erfolgt durch Uebersendung der Meldescheine, auf deren Rückseite in jedem 
einzelnen Falle der Einstellungstag und die Dauer der Dienstzeit — 2, 3, 4, 5 oder 6 Jahre — zu ver- 
merken ist. Der Vermerk ist handschriftlich zu vollziehen und mit dem Stempel zu versehen.
	        
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