Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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. Die nach Ziffer 1 anerkannten Lehranstalten sind durch das Central-Blatt für das 
Deutsche Reich zur Kenntniß zu bringen. 
Reifezeugnisse für die Universität und die derselben gleichgestellten Hochschulen und 
Reifezeugnisse für die erste Klasse der unter Ziffer 2 a genannten Anstalten machen 
die Beibringung der nach Muster 18 auszustellenden Zeugnisse entbehrlich. 
Das Gleiche gilt von Reifezeugnissen der unter Ziffer 2c fallenden Pro- 
gymnasien, Real-Progymnasien und Realschulen. 
Der einjährige Besuch der zweiten Klasse des Kadettenkorps genügt zum Nachweis der 
wissenschaftlichen Befähigung. 
Die Prüfungskommission prüft die Gültigkeit der Zeugnisse und ertheilt, sofern gegen 
dieselben nichts einzuwenden, den Berechtigungsschein. 
. Der Reichskanzler ist ermächtigt,) in besonderen Fällen ausnahmsweise den Zeugnissen 
ausländischer Lehranstalten, welche Befähigungszeugnissen deutscher Schulen für den 
einjährig-freiwilligen Dienst gleichwerthig erscheinen, die Bedeutung solcher Zeugnisse 
beizulegen. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt,) in besonderen Fällen ausnahmsweise dem Zeugniß 
über die bestandene Abschlußprüfung an einer deutschen Lehranstalt, bei welcher nach 
dem sechsten Jahrgang eine solche Prüfung stattfindet, die Bedeutung eines gültigen 
Zeugnisses der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst 
auch dann beizulegen, wenn der Inhaber des Zeugnisses die zweite Klasse der Lehr- 
anstalt nicht ein volles Jahr hindurch besucht hat. 
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Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Prüfung. 
. Wer die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst durch eine 
Prüfung nachweisen will, hat sich auf Vorladung der Prüfungskommission persönlich 
im Prüfungstermin einzufinden. 
. Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst. 
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüfung spätestens 
bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht 
werden. 
Nach diesen Zeitpunkten eingehende Zulassungsgesuche dürfen durch die Prüfungs- 
kommission nur ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die Prüfung 
  
*) Bezügliche Gesuche sind an den Civilvorsitzenden derjenigen Ersatzkommission zu richten, in deren 
Bezirke der Betreffende gestellungspflichtig sein würde (8§ 25 und 26), sofern er bereits das militärpflichtige 
Alter erreicht hätte. Die Ersatzkommission befördert nach Feststellung der in Betracht kommenden Verhältnisse 
die Gesuche mit einer gutachtlichen Aeußerung auf dem Dienstwege weiter. 
1901. 48
	        
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