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Namen,
Zeit und Ort der Geburt, des Militärpflichtigen,
verfügte Zurückstellungen
event. stattgehabte Wiederverleihung der Berechtigung,
Meldung beim Truppen-(Marine-theile,
Entscheidung der Ober-Ersatzkommission 2c.,
enthalten.
7. a) Die verfügte Zurückstellung wird auf dem Berechtigungsscheine vermerkt.
Befähigungszeugnisse zum Seesteuermann sind mit einem derartigen Ver-
merke nicht zu versehen, es ist vielmehr eine besondere Bescheinigung darüber
auszustellen.
b) Jede Zurückstellung wird von der Ersatzkommission (Ziffer 2) in einer zu diesem
Zwecke angelegten Hülfsliste (§ 57,7) geführt und der Ersatzkommission des
Geburtsorts behufs Kontrole in den Grundlisten mitgetheilt.
Eine Aufnahme des zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten in die
Grundlisten der erstgenannten Ersatzkommission findet nur statt, sofern dieselbe
gleichzeitig die des Geburtsorts des Berechtigten ist.
8. Wer den Zeitraum der ihm gewährten Zurückstellung verstreichen läßt, ohne sich zum
Dienstantritte zu melden, oder nach Annahme zum Dienste sich rechtzeitig zum
Dienstantritte zu stellen, verliert die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen
Dienste. Letztere darf nur ausnahmsweise durch die Ersatzbehörde dritter Instanz,
welche der unter Ziffer Gc bezeichneten Ersatzkommission vorgesetzt ist, bezw., falls
die Berechtigung durch das Befähigungszeugniß zum Seesteuermann nachgewiesen
war, durch den zuständigen“) Marinestations-Chef wieder verliehen werden.
Sofern die Berechtigung nicht wieder verliehen wird, führt dieselbe Behörde
die Einstellung zu zwei= bezw. dreijährigem aktiven Dienste bei dem nächsten
Rekruten-Einstellungstermine herbei.
Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts sind in diesem Falle nur
zu einer einjährigen aktiven Dienstzeit heranzuziehen. Das Gleiche gilt für die
Volksschullehrer, welche aus Mangel an Mitteln von dem erworbenen Berechtigungs-
scheine zum einjährig-freiwilligen Dienste später keinen Gebrauch machen können.
Die bewilligte Zurückstellung erlischt bei früherer Meldung und Annahme mit
dem Tage, zu welchem die Stellung'zum Diensteintritt angeordnet wird.)
*) Für die'Zuständigkeit ist Anlage 12 der Marineordnung maßgebend.
FSiehe Anmerkung *) zu § 94,4 (Seite 288). Mit Wiederabstandnahme von der Einstellung tritt
die Zurückstellung ohne Weiteres wieder in Kraft.