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Ueber das Erlöschen der bewilligten Zurückstellung bei Eintritt einer Mobil—
machung siehe 8 29,s8.
9. Zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigte, welche nach Ertheilung dieser Be-
rechtigung wegen strafbarer Handlungen verurtheilt werden, die, wenn sie während
ihrer aktiven Dienstzeit begangen, ihre Versetzung in die zweite Klasse des Soldaten-
standes zur Folge gehabt haben würden, verlieren durch Entscheidung der Ersatz-
behörde dritter Instanz die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste
(§8 8,2 und 94,9).
Die Ersatzbehörde dritter Instanz ist befugt, selbst wenn eine Verurtheilung
wegen strafbarer Handlungen nicht stattgefunden hat, den zum einjährig-freiwilligen
Dienste Berechtigten, welche die nöthige moralische Qualifikation für den freiwilligen
Eintritt nicht mehr besitzen (W. G. § 10), die Berechtigung zu entziehen.
Bei Seesteuerleuten und bei den in die Marine eingestellten Berechtigten tritt
hierbei der zuständige (8 93,8 Abs. 1) Marinestations-Chef an die Stelle des
kommandirenden Generals des Armeekorps (§ 2, 3).
10. Werden zum einjährig freiwilligen Dienste Berechtigte reklamirt, so erfolgt die Ent-
scheidung nach den allgemein gültigen Grundsätzen (88 32 und 33).
§ 94.
Meldung Einjährig-Freiwilliger zum Diensteintritte.
1. Der Diensteintritt Einjährig-Freiwilliger findet alljährlich bei sämmtlichen Waffen-
gattungen am 1. Oktober, sowie bei einzelnen durch die Generalkommandos zu
bestimmenden Infanterie-Truppentheilen (Bataillonen) am 1. April statt.
Ausnahmen hiervon können nur durch die Generalkommandos verfügt werden.
Der Diensteintritt von Militärapothekern kann, sofern Stellen offen sind, jeder-
zeit durch Vermittelung des Korps-Generalarztes erfolgen.
Der Diensteintritt der Einjährig-Freiwilligen bei der Marine erfolgt nach
den in der Marineordnung enthaltenen Bestimmungen.
2. Die Meldung zum einjährig-freiwilligen Dienste kann zu den unter Ziffer 1 genannten
Zeiten und im Laufe des den einzelnen Terminen vorangehenden Vierteljahrs
erfolgen.
Bei der Meldung ist der Berechtigungsschein und ein obrigkeitliches Zeugniß
über die sittliche Führung seit Ertheilung der Berechtigung vorzuzeigen
Zunm einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigte, welche bis zum Zeitpunkte der Meldung eine Lehr-
anstalt besuchen, können an Stelle eines obrigkeitlichen Zeugnisses ein von dem Direktor rc. der Lehranstalt
ausgestelltes vorzeigen.