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1500% bei einem Dienstalter von 15 bis 20 Jahren,
1800-- — = 20 -- 25
210 - -25-30-
2400 - - - - * 30 -
höchstens aber 80 Prozent des zuletzt ein Jahr lang wirklich bezogenen Amtseinkommens.
8 14. Denjenigen Mitgliedern, welche vor ihrem Eintritt in den geistlichen Dienst
der Oberlausitz ein öffentliches geistliches Amt in den Erblanden oder öffentliche Schul-
ämter im Königreiche Sachsen bekleidet haben, wird die in einem solchen öffentlichen
Amte, sei es als ständige katholische Geistliche und Lehrer, sei es als Hülfslehrer oder
Vikare nach bestandener Wahlfähigkeitsprüfung verbrachte Dienstzeit vom 25. Lebens-
jahre an bei ihrem Uebertritt in den Ruhestand auf ihre Dienstzeit im geistlichen Amte
angerechnet.
Geistliche, welche
a) ein geistliches Amt niedergelegt, um in anderer Weise ihr Fortkommen zu suchen,
b) wegen eigenen Verschuldens ohne Pension entlassen worden sind,
haben, wenn sie später angestellt worden sind, keinen Anspruch darauf, daß ihnen die
vor ihrem Abgange oder vor ihrer Entlassung durchlebte Dienstzeit bei Berechnung der
Pension in Anrechnung gebracht werde. Das Domstiftliche Konsistorium kann jedoch mit
Genehmigung des Königlichen Kultus-Ministeriums nach Ermessen die frühere Dienstzeit
bei Bemessung der Pension berücksichtigen, dies auch nach Befinden einem solchen Geist-
lichen gleich bei seiner Wiederanstellung zugestehen.
Auch kann das Domstiftliche Konsistorium mit Genehmigung des Königlichen Kultus-
Ministeriums die im Dienste der römisch-katholischen Kirche und Schule in anderer als
der in Absatz 1 erwähnten Weise verbrachte Amtszeit einem Mitgliede vom erfüllten
25. Lebensjahre an bei Berechnung der Dienstzeit anrechnen.
15. Ein Geistlicher, welcher disziplinarisch seines Dienstes entlassen wird, verliert
den Anspruch auf Pension.
Bei erweislicher besonderer Bedürftigkeit kann jedoch einem solchen Geistlichen ein
Theil der seinem Dienstalter entsprechenden Pension als Unterstützung bewilligt werden.
Die Unterstützung darf jedoch, insoweit dieselbe, sei es auch nur theilweise, aus der
Pensionskasse zu gewähren ist, nur mit Genehmigung des Königlichen Kultus-Ministe-
riums bewilligt werden und die Hälfte des Pensionssatzes nicht übersteigen, welcher dem
Geistlichen im Falle der Pensionirung zu gewähren gewesen wäre, keinesfalls aber mehr
als 1200 jährlich betragen.
Die Unterstützungen sind bis zur Wiederbesetzung der betreffenden geistlichen Stelle
aus deren Einkommen zu bestreiten, dann aber auf die Pensionskasse zu übernehmen.