Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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1500% bei einem Dienstalter von 15 bis 20 Jahren, 
1800-- — = 20 -- 25 
210 - -25-30- 
2400 - - - - * 30 - 
höchstens aber 80 Prozent des zuletzt ein Jahr lang wirklich bezogenen Amtseinkommens. 
8 14. Denjenigen Mitgliedern, welche vor ihrem Eintritt in den geistlichen Dienst 
der Oberlausitz ein öffentliches geistliches Amt in den Erblanden oder öffentliche Schul- 
ämter im Königreiche Sachsen bekleidet haben, wird die in einem solchen öffentlichen 
Amte, sei es als ständige katholische Geistliche und Lehrer, sei es als Hülfslehrer oder 
Vikare nach bestandener Wahlfähigkeitsprüfung verbrachte Dienstzeit vom 25. Lebens- 
jahre an bei ihrem Uebertritt in den Ruhestand auf ihre Dienstzeit im geistlichen Amte 
angerechnet. 
Geistliche, welche 
a) ein geistliches Amt niedergelegt, um in anderer Weise ihr Fortkommen zu suchen, 
b) wegen eigenen Verschuldens ohne Pension entlassen worden sind, 
haben, wenn sie später angestellt worden sind, keinen Anspruch darauf, daß ihnen die 
vor ihrem Abgange oder vor ihrer Entlassung durchlebte Dienstzeit bei Berechnung der 
Pension in Anrechnung gebracht werde. Das Domstiftliche Konsistorium kann jedoch mit 
Genehmigung des Königlichen Kultus-Ministeriums nach Ermessen die frühere Dienstzeit 
bei Bemessung der Pension berücksichtigen, dies auch nach Befinden einem solchen Geist- 
lichen gleich bei seiner Wiederanstellung zugestehen. 
Auch kann das Domstiftliche Konsistorium mit Genehmigung des Königlichen Kultus- 
Ministeriums die im Dienste der römisch-katholischen Kirche und Schule in anderer als 
der in Absatz 1 erwähnten Weise verbrachte Amtszeit einem Mitgliede vom erfüllten 
25. Lebensjahre an bei Berechnung der Dienstzeit anrechnen. 
15. Ein Geistlicher, welcher disziplinarisch seines Dienstes entlassen wird, verliert 
den Anspruch auf Pension. 
Bei erweislicher besonderer Bedürftigkeit kann jedoch einem solchen Geistlichen ein 
Theil der seinem Dienstalter entsprechenden Pension als Unterstützung bewilligt werden. 
Die Unterstützung darf jedoch, insoweit dieselbe, sei es auch nur theilweise, aus der 
Pensionskasse zu gewähren ist, nur mit Genehmigung des Königlichen Kultus-Ministe- 
riums bewilligt werden und die Hälfte des Pensionssatzes nicht übersteigen, welcher dem 
Geistlichen im Falle der Pensionirung zu gewähren gewesen wäre, keinesfalls aber mehr 
als 1200 jährlich betragen. 
Die Unterstützungen sind bis zur Wiederbesetzung der betreffenden geistlichen Stelle 
aus deren Einkommen zu bestreiten, dann aber auf die Pensionskasse zu übernehmen.
	        
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