Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

— 347 — Muster 3. 
  
des Aushebungsbezirkes 
(Vor= und Familiennamen) 
18 zu (Ort) 
Bundesstaat) 
Waffe überwiesen. 
Sie können in Fällen außerordentlichen Bedarfs zur Ergänzung des Heeres und der Marine 
der aufgerufenen Jahresklassen unterliegen den für die Landwehr bezw. Seewehr geltenden 
ordnung unterworfen. Dieselben melden sich sofort oder zu der in der öffentlichen Bekannt-- 
Landsturmpflichtige, welche sich im Ausland aufhalten, haben sich beim Civilvorsitzenden ihres 
Bezirk sie bei der Rückkehr nach Deutschland zuerst erreichen. Mit Erlaß der Kaiserlichen Ver- 
dem Landsturm überwiesenen Mannschaften, welche nicht zum aktiven Dienste einberufen, auf. 
außereuropäischen Lande eine ihren Lebensunterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, 
halb Europas von der Befolgung des Aufrufs des Landsturms befreit werden. Bezügliche 
richten, in welchem die Gesuchsteller dem Landsturm überwiesen sind. Die hierauf erfolgten 
jahr vollendet wird, erfolgt der Uebertritt zum Landsturm zweiten Aufgebots. Die Land- 
ohne daß es dazu einer besonderen Verfügung bedarf. 
, den ten 19 
Ersatzkommission im Bezirke 
Infanteriebrigade. 
Der Civilvorsitzende. 
vol. 
Duplikat 50 Pfennig. 
  
  
 
	        
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