Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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e) in der Landesanstalt Untergöltzsch 
aus den Standorten oder Landwehrbezirken Chemnitz, Annaberg, Glauchau, 
Marienberg, Plauen, Schneeberg, Zwickau. 
2. In die Universitätsklinik zu Leipzig dürfen besonders gefährliche und unsichere 
Personen nicht eingeliefert werden. 
Die Landesanstalten Sonnenstein, Hubertusburg und Untergöltzsch über— 
nehmen die Verantwortung für sichere Verwahrung und Ueberwachung der ihnen zu— 
zuweisenden Personen. Jedoch werden solche Beschuldigte, gegen die wegen schwerer und 
abschreckender Verbrechen Anklage erhoben ist, oder die nach ihrem Vorleben ein besonders 
gewaltthätiges Gebahren oder gewaltsame und besonders durchtriebene Ausbruchsversuche 
erwarten lassen, der Landes-Irrenanstalt Waldheim zugewiesen. 
3. Der Gerichtsherr hat den Antrag auf Aufnahme in die Universitätsklinik zu 
Leipzig unmittelbar an die Direktion derselben, auf Aufnahme in eine der Landes— 
anstalten an das Ministerium des Innern zu richten, das je nach Lage des Falles die 
Zuweisung an die zuständige Anstalt eintreten lassen wird. 
Der Aufnahmeantrag geschieht mittels Formulars (Muster A). Das Formular ist 
von der mit dem Vertriebe beauftragten, durch besondere Verordnung bezeichneten Stelle 
zu beziehen. 
mitrs 
4. Dem Aufnahmeantrag ist beizufügen: 
a) das für die Aufnahme Geisteskranker in § 2, 4 a der Beilage A zur Verordnung 
des Ministeriums des Innern vom 31. Juli 1893 (G.= u. V.-Bl. S. 157 flg.) 
vorgeschriebene ärztliche Formulargutachten. Dasselbe ist von einem 
Sanitätsoffizier auf Grund seiner persönlichen Untersuchung des Aufzunehmenden 
abzugeben. Ueber den Bezug des für das Gutachten vorgeschriebenen Formulars 
gilt das unter 3 Absatz 2 Gesagte. 
b) ein Auszug aus der Nationalliste für Rekruten oder aus der Truppen- 
oder Landwehrstammrolle oder aus der Ersatzreserverolle oder — 
bei Offizieren, Sanitätsoffizieren, Militärbeamten — aus der Rangliste oder 
dem Personalbogen, je nach dem Dienstverhältnisse des Aufzunehmenden. 
e) die Untersuchungsakten. 
5. Dem Aufzunehmenden müssen bei der Ueberführung in die Anstalt Begleiter 
— nach Befinden Militärgerichtsbote, Sanitätspersonal oder Transportkommando — 
beigegeben werden. 
Kein Begleiter darf Schußwaffe tragen.
	        
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