Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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83. Zwei Radfahrer dürfen nur dann nebeneinander fahren, wenn solches ohne 
Belästigung des übrigen Verkehrs geschehen kann. Bei dem Ausweichen haben dieselben 
hintereinander zu fahren. 
Mehr als zwei Radfahrer dürfen einen Weg nicht nebeneinander benutzen. 
Wettfahrten sowie alle Veranstaltungen von Radfahrern, welche ihrem Wesen nach 
als Wettfahrten sich darstellen, sind auf öffentlichen Wegen verboten. 
Auf= und Umfahrten von Radfahrern auf öffentlichen Wegen bedürfen der Ge- 
nehmigung der Polizeibehörde — Amtshauptmannschaft, Polizeidirektion zu Dresden 
und in den übrigen Städten mit Revidirter Städteordnung Stadtrath beziehentlich Polizei- 
amt —. Sollen solche Fahrten in Städten mit Revidirter Städteordnung auf Staats- 
straßen stattfinden, so bedarf es außerdem der Genehmigung der zuständigen Amtshaupt- 
mannschaft. Beschränken sich diese Fahrten nicht auf den Bezirk einer Amtshauptmannschaft 
oder Stadt mit Revidirter Städteordnung, so ist die Genehmigung der Kreishauptmann- 
schaft, und wenn die Bezirke zweier Kreishauptmannschaften berührt werden sollen, des 
Ministeriums des Innern erforderlich. 
#4. Bei Dunkelheit, innerhalb von Ortschaften, auf abfallenden Wegestrecken und 
überall da, wo ein lebhafter Verkehr von Wagen, Reitern, Radfahrern oder Fußgängern 
stattfindet, darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden. 
An Stellen, wo größere Menschenansammlungen stattfinden, besonders bei Gelegen- 
heit von Märkten, Volksfesten, Umzügen und dergleichen, hat der Radfahrer abzusteigen 
und das Rad zu führen. 
Beim Passiren von engen Brücken, Thoren und Straßen, beim Einbiegen aus einer 
Straße in die andere, bei scharfen unübersichtlichen Straßenkrümmungen, bei der Aus- 
fahrt aus Grundstücken, die an öffentlichen Straßen liegen, und bei der Einfahrt in solche 
Grundstücke muß so langsam gefahren werden, daß das Fahrrad nöthigenfalls auf der 
Stelle zum Halten gebracht werden kann. 
In allen Fällen der Absätze 1 und 3 ist es verboten, beide Hände gleichzeitig von 
der Lenkstange oder die Füße von den Pedalen zu nahmen. 
& 5. Während der Dunkelheit sowie bei starkem Nebel ist jedes Fahrrad mit einer 
hellbrennenden Laterne zu versehen. Ihr Licht muß nach vorn fallen, ihre Gläser dürfen 
nicht farbig sein. 
66. Jedes Fahrrad muß mit einer schnell und sicher wirkenden Hemmvorrichtung 
und einer helltönenden Glocke versehen sein. 
§# 7. Der Radfahrer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrrichtung 
stehende oder die Fahrrichtung kreuzende Menschen, insbesondere auch die Führer von
	        
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