Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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324922859.7 
festgestellt und wird zu außerordentlichen Staatszwecken für diese beiden Jahre überdies 
noch ein Gesammtbetrag von 
64 170761.4 
hiermit ausgesetzt. 
. In jedem der beiden Jahre der Finanzperiode wird den Schulgemeinden ein 
Theil der Einnahmen an Grundsteuer zur Abminderung der Schullasten nach Maßgabe 
der folgenden Bestimmungen überwiesen: 
a) Die zu überweisenden Beträge werden für jeden Steuerflurbezirk nach zwei 
Pfennigen von jeder der beim Rechnungsabschlusse auf das Jahr 1900 vor- 
handen gewesenen Steuereinheiten berechnet. 
b) Die Bezirkssteuereinnahmen haben die zu überweisenden Beträge jedesmal im 
Monat August an die Steuergemeinden auszuzahlen, welchen es obliegt, die- 
selben unverkürzt an die Schulgemeinden abzuliefern. 
Jc) Gehören die Grundstücke eines Steuerflurbezirks nicht sämmtlich zu einem und 
demselben Schulbezirke, so ist die für die Steuergemeinde im ganzen ausfallende 
Summe unter die betheiligten mehreren Schulgemeinden nach Verhältniß der bei 
dem Rechnungsabschlusse über die Grundsteuer auf das Jahr 1900 vorhanden 
gewesenen Steuereinheiten der in dem betreffenden Steuerflurbezirke gelegenen 
grundsteuerpflichtigen Grundstücke ihrer Schulbezirke zu vertheilen. 
d) Empfangsberechtigt für die zur Vertheilung gelangenden Beträge sind die Schul- 
gemeinden der konfessionellen Mehrheit. Dafern innerhalb des Schulbezirks der 
konfessionellen Mehrheit eine oder mehrere öffentliche Volksschulen für die An- 
gehörigen einer konfessionellen Minderheit bestehen, hat die Schulgemeinde der 
konfessionellen Mehrheit einen Theil des erhaltenen Betrags an die Schulgemeinde 
der konfessionellen. Minderheit abzugeben, welcher durch das Zahlenverhältniß 
bestimmt wird, in dem die die öffentlichen Volksschulen besuchenden Kinder der 
Mehrheit und der Minderheit zu Beginn des laufenden Schuljahres zu einander 
gestanden haben. 
e) Differenzen über die Vertheilung der an die Steuergemeinden gezahlten Summen 
sind von der Schulaufsichtsbehörde zu entscheiden. 
8 3. Zur Deckung des Aufwandes für den ordentlichen Staatshaushalt und der 
auf die Spezialkassen gewiesenen Verwaltungs= und sonstigen Ausgaben desselben sind, 
außer den den Staatskassen im übrigen in Gemäßheit des Staatshaushalts-Etats zu- 
gewiesenen Einnahmen, auf jedes der Jahre 1902 und 1903 zu erheben:
	        
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