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324922859.7
festgestellt und wird zu außerordentlichen Staatszwecken für diese beiden Jahre überdies
noch ein Gesammtbetrag von
64 170761.4
hiermit ausgesetzt.
. In jedem der beiden Jahre der Finanzperiode wird den Schulgemeinden ein
Theil der Einnahmen an Grundsteuer zur Abminderung der Schullasten nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen überwiesen:
a) Die zu überweisenden Beträge werden für jeden Steuerflurbezirk nach zwei
Pfennigen von jeder der beim Rechnungsabschlusse auf das Jahr 1900 vor-
handen gewesenen Steuereinheiten berechnet.
b) Die Bezirkssteuereinnahmen haben die zu überweisenden Beträge jedesmal im
Monat August an die Steuergemeinden auszuzahlen, welchen es obliegt, die-
selben unverkürzt an die Schulgemeinden abzuliefern.
Jc) Gehören die Grundstücke eines Steuerflurbezirks nicht sämmtlich zu einem und
demselben Schulbezirke, so ist die für die Steuergemeinde im ganzen ausfallende
Summe unter die betheiligten mehreren Schulgemeinden nach Verhältniß der bei
dem Rechnungsabschlusse über die Grundsteuer auf das Jahr 1900 vorhanden
gewesenen Steuereinheiten der in dem betreffenden Steuerflurbezirke gelegenen
grundsteuerpflichtigen Grundstücke ihrer Schulbezirke zu vertheilen.
d) Empfangsberechtigt für die zur Vertheilung gelangenden Beträge sind die Schul-
gemeinden der konfessionellen Mehrheit. Dafern innerhalb des Schulbezirks der
konfessionellen Mehrheit eine oder mehrere öffentliche Volksschulen für die An-
gehörigen einer konfessionellen Minderheit bestehen, hat die Schulgemeinde der
konfessionellen Mehrheit einen Theil des erhaltenen Betrags an die Schulgemeinde
der konfessionellen. Minderheit abzugeben, welcher durch das Zahlenverhältniß
bestimmt wird, in dem die die öffentlichen Volksschulen besuchenden Kinder der
Mehrheit und der Minderheit zu Beginn des laufenden Schuljahres zu einander
gestanden haben.
e) Differenzen über die Vertheilung der an die Steuergemeinden gezahlten Summen
sind von der Schulaufsichtsbehörde zu entscheiden.
8 3. Zur Deckung des Aufwandes für den ordentlichen Staatshaushalt und der
auf die Spezialkassen gewiesenen Verwaltungs= und sonstigen Ausgaben desselben sind,
außer den den Staatskassen im übrigen in Gemäßheit des Staatshaushalts-Etats zu-
gewiesenen Einnahmen, auf jedes der Jahre 1902 und 1903 zu erheben: