Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

  
  
4. 
kriegsbrauchbar als 
Zugpferd 
Stg. Vrd. Stg. 
II. 
Vrd. 
besonders schweres 
Zugpferd 
Ist 
als vorüber- 
gehend kriegs- 
unbrauchbar 
bis zur 
nächsten 
Musterung 
zurück- 
gestellt.“) 
  
  
Vorhandene 
kriegsbrauchbare Bemerkungen. 
1 dauernd Fahrzeuge 
kriegs= 
un- letztes?) darunter die bochtragenden 
4 4 tuten und solche, die 
brauch= Zahl. Must innerhalb der letzten 14 
bar. Jahr. Tage abgefohlt haben. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Auf der letzten Seite: 
Ort, 
Die Richtigkeit der Musterungsvermerke in Spalte 4 bis 6 bescheinigt 
Tag. 
(Dienstgrad) und Vormusterungskommissar.
	        
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