Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Anlage  F  (zu  §  10).

 

Eidesformular
für
die  Taxatoren  der  behufs  einer  Mobilmachung  der  Armee  vom  Lande
auszuhebenden  Pferde.

Ich  (Vor=  und  Familienname)  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,
daß,  nachdem  ich  zum  Taxator  der  zur  Armee-Mobilmachung  vom  Lande  auszuhebenden
Pferde  und  Fahrzeuge  bestellt  worden  bin,  ich  bei  diesem  Geschäft  nach  den  bezüglichen
Vorschriften  unter  Zugrundelegung  der  vor  dem  Eintritt  der  Mobilmachung  stattgehabten
Friedenspreise  und  ohne  Rücksicht  auf  die  infolge  der  Mobilmachung  eingetretene  Preissteigerung
  nach  bestem  Wissen,  mit  aller  Unparteilichkeit,  also  weder  zum  Vortheil  noch
zum  Schaden  der  Pferde=  und  Wagenbesitzer  oder  der  Reichskasse,  abschätzen  werde.

So  wahr  mir  Gott  helfe!