Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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uch 17. Dem Militär ist auf Wache und Posten sowie bei Patrouillen der Gebrauch 
S der Waffen aus eigenem Recht gestattet: 
) wenn dasselbe angegriffen oder mit einem Angriff gefährlich bedroht wird oder 
durch Thätlichkeit oder gefährliche Drohung Widerstand findet, um den Angriff 
abzuwehren und den Widerstand zu bewältigen; 
b) wenn es zur Ablegung der Waffen oder anderer zum Angriff oder Widerstand 
geeigneter oder sonst gefährlicher Werkzeuge auffordert und dieser Aufforderung 
nicht sofort Folge geleistet wird, oder die abgelegten Waffen oder Werkzeuge 
wieder aufgenommen werden, um den ihm schuldigen Gehorsam zu erzwingen; 
J) wenn bei Festnahmen der bereits Verhaftete oder ein zur Abführung oder Be- 
wachung anvertrauter Gefangener entspringt oder auch nur den Versuch dazu 
macht; 
d) nöthigenfalls zum Schutze der seiner Bewachung anvertrauten Personen oder Sachen. 
18. Das Militär hat von seinen Waffen nur insoweit Gebrauch zu machen, als es 
zur Erreichung der vorstehend angegebenen Zwecke erforderlich ist. 
Der Gebrauch der Schußwaffe tritt nur dann ein, wenn entweder ein besonderer 
Befehl dazu ertheilt worden ist, oder wenn die anderen Waffen unzureichend erscheinen. 
Der Zeitpunkt, wann der Waffengebrauch eintreten soll, und die Art und Weise seiner 
Anwendung muß von dem handelnden Militär jedesmal selbst erwogen werden. 
  
Anhang. 
ö 
Gesetz 
über 
den Waffengebrauch des Militärs. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 2c. 
haben Uns bewogen gefunden, zur Verhütung von Mißverständnissen darüber, in welchen 
Fällen und in welchem Maße das Militär zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung 
von seinen Waffen Gebrauch zu machen befugt und verpflichtet sei, und damit möglichen 
Unglücksfällen vorgebeugt werde, die bestehenden Vorschriften zu erneuern und zu ver-
	        
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