Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Nr. 80. Vorschriften 
für die Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten und bei Behörden 
wahrzunehmende Geschäfte gewerbsmäßig besorgen, oder die über Ver- 
mögensverhältnisse oder persönliche Angelegenheiten gewerbsmäßig 
Auskunft ertheilen; 
vom 15. August 1902. 
Auf Grund des 8 38 Absatz 4 der Gewerbeordnung wird Folgendes bestimmt: 
1. Wer fremde Rechtsangelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmende Geschäfte, 
insbesondere die Abfassung darauf sich beziehender schriftlicher Aufsätze gewerbsmäßig 
besorgt (§ 35 Absatz 3 der Gewerbeordnung), ist verpflichtet, ein Geschäftsbuch nach 
dem beigefügten Formular A sowie ein Geld= und Urkundenbuch nach dem bei- 
gefügten Formular B zu führen. 
2. Die Bücher müssen dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen ver- 
sehen sein; sie sind, bevor sie in Gebrauch genommen werden, von der Ortspolizeibehörde 
des gewerblichen Niederlassungsortes unter Beglaubigung der Seitenzahl abzustempeln. 
In den Büchern dürfen weder Rasuren vorgenommen, noch Eintragungen unleserlich 
gemacht werden. Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern, sowie das 
Einheften neuer Blätter ist verboten. Auch dürfen die Bücher während der für die 
Aufbewahrung vorgeschriebenen Zeit (Ziffer 6) weder ganz noch theilweise vernichtet 
werden. 
Z. In das Geschäftsbuch sind alle schriftlichen und mündlichen Geschäftsaufträge 
im Laufe des Tages, an dem sie eingehen, in der Reihenfolge des Eingangs unter fort- 
laufenden Nummern mit Tinte in deutscher Sprache und in deutschen oder lateinischen 
Schriftzeichen vollständig einzutragen. 
Die zur Erledigung des Geschäftsauftrags vorgenommenen einzelnen Geschäfts- 
handlungen sind im Laufe des Tages, an welchem sie vorgenommen werden, der Empfang 
von Geldern, Werthgegenständen 2c. am Tage des Eingangs in dem Geschäftsbuche zu 
vermerken. 
Die in Verfolg desselben Geschäftsauftrags eingehenden weiteren Schriftstücke und 
Aufträge und die späterhin vorgenommenen Einzelhandlungen sind nicht unter einer be- 
sonderen Nummer des Geschäftsbuches einzutragen, sondern im unmittelbaren Anschluß 
an die Eintragung des ersten Auftrags unter derselben Nummer untereinander nach- 
zutragen. Zu dem Zwecke ist bei Geschäftsaufträgen der in Ziffer 4 Absatz 1 bezeichneten
	        
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