für das Konigreich Sochsen
20. Stück vom Jahre 1902.
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Inhalt: Nr. 85. Verordnung, die Zusammensetzung des Eisenbahnraths betr. S. 371. — Nr. 86. Bekannt-
machung, betr. Zusätze zu der mit Bekanntmachung vom 15. September 1900 veröffentlichten Nachweisung
der Regelung der Gerichtsbarkeit über die Stäbe der Kommandobehörden, die Truppentheile und Militärbehörden
der Armee. S. 372. — Nr. 87. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung
wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen. S. 373. — Nr. 88. Bekanntmachung, die Ausdehnung
des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte betr. S. 377.
Nr. 85. Verordnung,
die Zusammensetzung des Eisenbahnraths betreffend;
vom 30. August 1902.
Mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Mojestät des Königs erhält 8 3 Absatz 1 Ziffer 1
der Verordnung, die Errichtung eines Eisenbahnraths betreffend, vom 9. Juli 1881
(G.= u. V.-Bl. S. 149) mit Wirkung vom 1. Oktober 1902 ab folgende Fassung:
Der Eisenbahnrath besteht aus
1. sieben Vertretern des Handels und der Gewerbe, von welchen je einer von den
Handelskammern zu Dresden, Leipzig, Chemnitz und Plauen, von der Handels= und
Gewerbekammer zu Zittau und von der Gewerbekammer zu Leipzig und einer abwechselnd
von den Gewerbekammern zu Dresden, Chemnitz und Plauen gewählt wird.
Dresden, am 30. August 1902.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
v. Metzsch. Dr. Rüger.
Unger.
Ausgegeben zu Dresden den 27. September 1902. *