Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

  
für das Konigreich Sochsen 
20. Stück vom Jahre 1902. 
  
    
  
  
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Inhalt: Nr. 85. Verordnung, die Zusammensetzung des Eisenbahnraths betr. S. 371. — Nr. 86. Bekannt- 
machung, betr. Zusätze zu der mit Bekanntmachung vom 15. September 1900 veröffentlichten Nachweisung 
der Regelung der Gerichtsbarkeit über die Stäbe der Kommandobehörden, die Truppentheile und Militärbehörden 
der Armee. S. 372. — Nr. 87. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung 
wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen. S. 373. — Nr. 88. Bekanntmachung, die Ausdehnung 
des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte betr. S. 377. 
Nr. 85. Verordnung, 
die Zusammensetzung des Eisenbahnraths betreffend; 
vom 30. August 1902. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Mojestät des Königs erhält 8 3 Absatz 1 Ziffer 1 
der Verordnung, die Errichtung eines Eisenbahnraths betreffend, vom 9. Juli 1881 
(G.= u. V.-Bl. S. 149) mit Wirkung vom 1. Oktober 1902 ab folgende Fassung: 
Der Eisenbahnrath besteht aus 
1. sieben Vertretern des Handels und der Gewerbe, von welchen je einer von den 
Handelskammern zu Dresden, Leipzig, Chemnitz und Plauen, von der Handels= und 
Gewerbekammer zu Zittau und von der Gewerbekammer zu Leipzig und einer abwechselnd 
von den Gewerbekammern zu Dresden, Chemnitz und Plauen gewählt wird. 
Dresden, am 30. August 1902. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Metzsch. Dr. Rüger. 
Unger. 
  
Ausgegeben zu Dresden den 27. September 1902. *
	        
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