Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

Zu 88 48, 49, 
§ 52 Abs satz 3 
des Gesetzes. 
374 — 
Werden in einer Gemeinde, deren Ortsbehörde selbst Vollstreckungsbehörde ist, die 
Kosten der Zwangsvollstreckung durch die gemäß Absatz 1 zu erhebenden Gebühren und 
Auslagen nicht gedeckt, so können die Sätze des dieser Verordnung beigefügten Tarifs 
durch Ortsgesetz bis auf das Doppelte erhöht werden. 
Erinnerungen in Ansehung der von einem Vollstreckungsbeamten oder einem Ge— 
richtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten sind im Aufsichtswege zu erledigen. 
84. Der 87 der Verordnung, die Bestrafung eisenbahnpolizeilicher Uebertretungen 
betreffend, vom 15. Oktober 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 253) erhält folgende Fassung: 
§ 7. (1.) Die Zwangsvollstreckung wegen der erkannten Geldstrafen sowie 
wegen der Kosten richtet sich nach dem Gesetze über die Zwangsvollstreckung 
wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen, vom 18. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. 
S. 294 flg.) und nach den über die Handhabung dieses Gesetzes erlassenen Ver- 
ordnungen. 
(2.) Die Zwangsvollstreckung wird von den staatlichen Eisenbahn-Betriebs- 
direktionen als Vollstreckungsbehörden angeordnet. Die Zwangsvollstreckung in 
bewegliche körperliche Sachen und die Wegnahme von Hypothekenbriefen, Grund- 
schuldbriefen und Rentenschuldbriefen, von Wechseln und anderen Papieren, die 
durch Indossament übertragen werden können, sowie von Urkunden, die über eine 
gepfändete Forderung vorhanden sind, erfolgt durch die bei den Bezirkssteuer- 
einnahmen oder für einzelne Amtsgerichts= oder Gemeindebezirke bestellten Voll- 
streckungsbeamten oder, soweit dies besonders bestimmt ist, durch den Gerichts- 
vollzieher. 
#5. Aufgehoben wird die Verordnung zur Ausführung des § 12 des Gesetzes 
vom 7. März 1879, die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungs- 
sachen betreffend, vom 2. Mai 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 195 flg.). 
Die im § 18 der Verordnung, die Zustellung behördlicher Zufertigungen in Ver- 
waltungssachen betreffend, vom 3. September 1888 (G.= u. V.-Bl. S. 595) enthaltene 
Bezugnahme auf § 4 des Gesetzes, die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Ver- 
waltungssachen betreffend, vom 7. März 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 84) erledigt sich. 
66. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1902 in Kraft. 
Dresden, am 19. September 1902. 
Die Ministerien des Innern, des Kultus und öffentlichen 
Unterrichts, der Finanzen, der Justiz und des Kriegs. 
v. Metzsch. v. Seydewitz. Dr. Rüger. Dr. Otto. 
Frhr. v. Hausen. Kurth.
	        
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