Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Tarif. 
Vorbemerkungen. 
1. Unter der Summe, derentwegen die Vollstreckung erfolgt, ist der Gesammtbetrag 
derjenigen Geldleistungen, einschließlich der Kosten, zu verstehen, auf welche die Anord— 
nung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich des einzelnen Schuldners lautet. 
2. Die Gebühren sind, soweit nicht in dem Tarif etwas Anderes bestimmt ist, auch 
dann voll anzusetzen, wenn eine begonnene Vollstreckungshandlung infolge von Gestund- 
ung oder von Zahlung unvollendet bleibt. 
3. Hat der Vollstreckungsbeamte in derselben Gemeinde mehrere Vollstreckungs- 
handlungen in unmittelbarer Aufeinanderfolge vorgenommen, so sind die Gebühren für 
jeden Schuldner besonders anzusetzen. Dagegen werden die Kosten für die Bekannt- 
machung der Versteigerung und für den Verkauf der gepfändeten Sachen, wenn mehrere 
Massen zusammengenommen werden, nur einmal nach dem Gesammtbetrage der Summen 
angesetzt, derentwegen die Bekanntmachung oder der Verkauf erfolgt. Jeden der be- 
theiligten Schuldner treffen diese Kosten nach Verhältniß des aus jeder Masse erzielten 
Erlöses; wird aus einer Masse kein Erlös erzielt, so ist deren Schätzungswerth zu Grunde 
zu legen. 
4. Die Gebühren umfassen die gesammte Thätigkeit des Vollstreckungsbeamten, 
einschließlich der im § 12 Nr. 1 bis 4 der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher be- 
zeichneten Mühwaltungen. Wegen der dort unter Nr. 5 bezeichneten Bekanntmachung 
ist die Nr. 3 des Tarifs zu vergleichen. 
5. Auslagen hat der Vollstreckungsbeamte nach § 13 Nr. 2 bis 7 der Gebühren- 
ordnung für Gerichtsvollzieher zu erheben. Transportkosten und andere Auslagen, die 
mehrere Schuldner gemeinschaftlich zu tragen haben, sind unter Berücksichtigung der 
Umstände, insbesondere des Werthes, des Umfangs und der Schwere der Gegenstände, 
zu vertheilen. 
Die an Sachverständige zu zahlenden Beträge (§ 13 Nr. 4) bestimmen sich nach 
der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige. 
Reise= und Zehrungskosten werden dem Vollstreckungsbeamten nicht vergütet. 
6. Kosten der von einer Militärbehörde im militärgerichtlichen Verfahren angeord- 
neten Vollstreckung einer Geldstrafe sind vom Verurtheilten nicht einzuheben (Militär- 
strafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 §§ 462, 469, R.-G.-Bl. S. 1286 flg.).
	        
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