— 381 —
Gesetz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
21. Stück vom Jahre 1902.
Inhalt: Nr. 89. Gesetz, die Einrichtung eines Adelsbuchs und die Führung des Adels und der Adelzzeichen
betr. S. 381. — Nr. 90. Ausführungsverordnung hierzu. S. 385. — FNr. 91. Allerhöchste Ver-
ordnung, die Anerkennung nichtsächsischer Adelsverleihungen betr. S. 387. — Berichtigung. S. 387.
Nr. 89. Gesetz,
die Einrichtung eines Adelsbuches und die Führung des Adels
und der Adelzzeichen betreffend;
vom 19. September 1902.
WII3, Georg, von G-EOTXTES Gnaden König von Sachsen
2.h ꝛc. ꝛc.
verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
# 1. Zur Beurkundung der im Königreiche Sachsen bestehenden Adelsverhältnisse
(§ 2) ist ein Adelsbuch anzulegen.
Die Eintragungen im Adelsbuche werden von dem Ministerium des Innern verfügt
und liefern für die eingetragenen Thatsachen so lange und insoweit vollen Beweis, als
sie nicht als unrichtig nachgewiesen werden.
#6#2. Zur Eintragung in das Adelsbuch gelangen die Adelsverhältnisse
a) der dem Uradel angehörigen Familien,
b) derjenigen Familien, deren Stammvater vor der im Jahre 1806 erfolgten Auf-
lösung des Deutschen Reiches vom Deutschen Kaiser oder den Reichsvikaren den
erblichen Adel erhalten hat (Reichsbriefadel),
e) derjenigen Personen, denen vom Könige von Sachsen der erbliche Adel verliehen
oder erneuert worden ist, und ihrer Familien,
2) derjenigen nicht zum Uradel oder Reichsbriefadel gehörigen Personen und Fami-
lien, deren von einem nichtsächsischen Staatsoberhaupte verliehener erblicher Adel
vom Könige von Sachsen ausdrücklich anerkannt worden ist,
—..——
Ausgegeben zu Dresden den 1. Oktober 1902. 60