Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Nr. 90. Verordnung 
vom 19. September 1902, zur Ausführung des Gesetzes, die Einrichtung 
eines Adelsbuches und die Führung des Adels und 
der Adelszeichen betreffend; 
vom 19. September 1902. 
Zur Ausführung des Gesetzes, die Einrichtung eines Adelsbuches und die Führung des 
Adels und der Adelszeichen betreffend, vom 19. September 1902, wird auf Grund von 
§ 14 desselben Folgendes verordnet. 
# 1. Zur Beurkundung der im Königreiche Sachsen bestehenden Adelsverhältnisse 
werden bei dem Ministerium des Innern angelegt und geführt: 
1. ein Register, in welchem unter fortlaufender Nummer, ohne Unterschied des Ranges 
und Adelsursprungs, alle nach § 1 Absatz 2, § 3 Absatz 3 und § 4 des Gesetzes 
beschlossenen Eintragungen mit Angabe der Adelszeichen und des Rechtsgrundes, 
auf welchem der Adel beruht, nach der zeitlichen Reihenfolge der Eitragungs- 
beschlüsse verlautbart werden, 
2. mindestens für jede Adelsfamilie ein besonderes Familienaktenstück, welchem 
3. die Stammtafel und 
4. das Wappen der Familie beizufügen sind. 
#&2. Wer den Uradel für sich in Anspruch nimmt, hat nachzuweisen, daß ein 
Träger seines Adels spätestens um die Mitte des 14. Jahrhunderts vorhanden war, und 
er selbst von diesem Träger durch eheliche Geburt in der männlichen Linie abstammt. 
83. Wer sich auf Verleihung des Adels oder eines Adelszeichens be- 
ruft, hat die Verleihungsurkunde beizubringen und, sofern er nicht selbst der Beliehene 
ist, seine eheliche Abstammung von diesem in der männlichen Linie nachzuweisen. 
# 4. Sämmtliche Nachweise müssen in der Regel lückenlos sein und durch öffentliche 
Urkunden geführt werden. 
Ob und inwieweit ausnahmsweise auch andere Urkunden als beweiskräftig gelten 
können, und für gewisse Thatsachen Notorietät anzunehmen ist, bleibt dem pflichtmäßigen 
Ermessen der entscheidenden Behörde vorbehalten. 
6 5. Insoweit das Ministerium des Innern die zur Ausführung des Gesetzes 
nöthigen Erörterungen nicht selbst vornimmt oder von den ihm nachgeordneten Behörden 
vornehmen läßt, kann es hierzu einen Beauftragten bestellen, der die Dienstbezeichnung
	        
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