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„Kommissar für Adelsangelegenheiten“ führt und als solcher berechtigt ist, mit den be—
theiligten Behörden und Privatpersonen in unmittelbare schriftliche oder mündliche Ver—
handlung zu treten.
Die Bestellung des Kommissars wird öffentlich bekannt gemacht.
Die Behörden des Landes sind verpflichtet, den an sie ergehenden Ersuchen des
Kommissars innerhalb ihrer Zuständigkeit zu entsprechen.
Der Kommissar hat seine Erörterungen nach deren Abschluß dem Ministerium des
Innern mit seinem Gutachten vorzulegen.
§6. Dem Gesuche um Genehmigung zur Wiederaufnahme des Adels
(§ 8 Absatz 2 des Gesetzes) sind alle diejenigen Urkunden beizufügen, welche nach 88 2,
3 und 4 dieser Verordnung zum Nachweise des Adels erforderlich sind.
7. Die Standesämter haben wie bisher der Ausfsichtsbehörde allvierteljährlich
Listen der bei ihnen zur Anmeldung gelangten Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle
adeliger Familien, einschließlich der Eheschließungen von adeligen Mädchen, geschiedenen
adeligen Frauen und adeligen Wittwen mit nichtadeligen Männern oder — wenn solche
nicht vorgekommen sind — eine Fehlanzeige einzureichen.
Diese Listen sind bei den Kreishauptmannschaften zu sammeln und von ihnen
spätestens 4 Wochen nach jedem Vierteljahrsschluß unter Zurückbehaltung der Fehl-
anzeigen und mit dem Bemerken, daß bei den übrigen Standesämtern Beurkundungen
adeliger Familienverhältnisse nicht stattgefunden haben, dem Ministerium des Innern
einzureichen.
8. Bei der Aufnahme von adeligen Personen in den sächsischen Unterthanen-
verband ist die Feststellung der Berechtigung zur Führung des Adels oder von Adels-
zeichen jedesmal ausdrücklich vorzubehalten und zu diesem Zwecke nach erfolgter Aufnahme
an das Ministerium des Innern Bericht zu erstatten.
Der Naturalisation adeliger Reichsausländer hat die Feststellung ihrer Adelsverhält-
nisse vorauszugehen. Auch zu diesem Zwecke ist an das Ministerium des Innern Bericht
zu erstatten.
Dresden, den 19. September 1902.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Heschke.